Markenrecht

Markenrecht

01. September 2020

Wie kann man ein Logo, einen Namen oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen schützen lassen?

Es ist sinnvoll, vor dem Anmeldeverfahren zu prüfen, ob die einzutragende Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form existiert und somit die einzutragende Marke mit bestehenden Markenrechten möglicherweise kollidiert. Es empfiehlt sich nicht nur eine Identitäts-, sondern auch eine Ähnlichkeitsrecherche. Hierbei spielt nicht nur die Ähnlichkeit der Marken, sondern auch die Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungsklassen eine Rolle.

Darüber hinaus müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen, die zu der Eintragung der Marke befähigen.

Eintragungsvoraussetzungen

Der Eintragung der Marke dürfen keine absoluten Schutzhindernisse im Weg stehen.

Die absoluten Schutzhindernisse werden im Anmeldeverfahren geprüft, diese sind:

• fehlende Unterscheidungskraft

• beschreibender Charakter mit Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit

• Verstoß gegen die guten Sitten

• enthaltene Hoheitszeichen

Besteht grundsätzliche Schutzfähigkeit der Marke, ist im nächsten Schritt zu überlegen, welche Form der Marke zu wählen ist und an welchem Ort der gewünschte Markenschutz eintreten soll.

Markenformen

Die Marke kann z.B. als reine Wortmarke oder Bildmarke oder als Kombination hieraus als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Darüber hinaus gibt es auch besondere Formen, wie Farbmarken, dreidimensionale Marken oder Hörmarken.

Möchte man den Namen als solchen schützen lassen, d.h. die reine Buchstabenabfolge, so gewährt die Eintragung als Wortmarke den weitreichendsten Schutz. Alle üblichen Darstellungsformen, z.B. jegliche Schreibweisen des Wortes sind durch die Wortmarke geschützt.

Soll ein Logo ohne Buchstaben geschützt werden, bietet sich die Bildmarke an.

Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass die Kombination aus Wort-/Bildmarke einen „doppelten“ Schutz zur Folge hat, nämlich den der Wort- und den der Bildmarke. Tatsächlich schützt diese Marke zwar die Kombination von Zeichen und Abbildung, jedoch nur in ihrer konkreten Anordnung und Darstellungsweise. Das Wortelement als solches in seiner Buchstabenabfolge, so wie es Schutz durch die Wortmarke erlangen würde, wird nicht geschützt. Ein Dritter kann demnach weiterhin ungehindert das Wort verwenden. Eine Eintragung als Wort-/Bildmarke ist jedoch dann sinnvoll, wenn das Wort als Wortmarke, z.B. aufgrund von mangelnder Unterscheidungskraft, nicht schutzfähig wäre.

Ort des Markenschutzes

Die Marke kann in einem nationalen Anmeldeverfahren über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in Deutschland angemeldet werden. Wird europaweiter Schutz gewünscht, gibt es mehrere Optionen. Zunächst kann eine EU-Marke angemeldet werden, hier ist allerdings zu beachten, dass diese zwar günstig hinsichtlich der Anmeldegebühren ist, jedoch die Gefahr birgt, dass bei einem Widerspruch, der zu einer Versagung des Schutzes führt, die gesamte EU-Marke hinfällig ist. Um dies zu vermeiden, kann jeweils separater Schutz für die gewünschten Länder, gesammelt über die EUIPO, angemeldet werden. Natürlich steht es dem/der Anmeldenden auch frei, sich an die nationalen Markenämter der jeweiligen Länder zu wenden. Soll der Markenschutz sich auch auf nicht-europäische Länder erstrecken, kann die Basis-Marke (national oder europäisch) bei der WIPO als IR-Marke registriert werden.

Rechte des Markeninhabers/der Markeninhaberin

Nachdem die Marke das Anmeldeverfahren erfolgreich durchlaufen hat, gibt sie dem Inhaber/der Inhaberin bestimmte Rechte. Mit der Eintragung verfügt er/sie über das Recht der ausschließlichen Nutzung, d.h. niemand darf im Falle einer Wortmarke das Wort und im Falle einer Wort-/Bildmarke die Abbildung in ihrer konkreten Darstellung verwenden. Wird dieses Recht verletzt, stehen Unterlassungs- und ggf. Schadenersatzansprüche zu.