Mahnverfahren

Mahnverfahren

22. Januar 2019

Mit der Mahnung nur indirekt zu tun hat das Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO. Dieses stellt eine besondere Prozessart dar, durch welche sich der Gläubiger einer Geldforderung verhältnismäßig schnell und günstig einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Dies kann nur gelingen, wenn der Anspruchsgegner keine Rechtsbehelfe einlegt, da ansonsten ein gewöhnliches Verfahren durchgeführt wird. Einen Mahnbescheid zu beantragen, lohnt sich also nur bei voraussichtlich unstreitigen Ansprüchen, die bisher nicht erfüllt wurden.

Geltend gemacht werden können nur Ansprüche, die die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand haben. Es muss ein Antrag bei den für das Mahnverfahren zuständigen Amtsgerichten gestellt werden, wobei die Bundesländer hier von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, zentrale Mahngerichte einzurichten (Berlin: Amtsgericht Wedding). Ist der Anspruch hinreichend genau bestimmt, erlässt das Gericht den verlangten Mahnbescheid. Der Anspruchsgegner wird nicht angehört. Er hat aber nach der Zustellung zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Legt er Widerspruch ein, so wird das Verfahren auf Antrag an das zuständige Gericht abgegeben und dort weitergeführt. Der Antragsteller hat dann seinen Anspruch wie in einer Klageschrift zu begründen. Bei Eingang der Begründung wird wie nach Eingang einer Klage verfahren. Erhebt der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch, so erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Es findet dann das streitige Verfahren statt. Wird kein Einspruch eingelegt, erwächst der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft und es kann vollstreckt werden.