Mahnung

Mahnung

22. Januar 2019

Eine Mahnung ist die Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen. Sie erfüllt zum einen eine Hinweisfunktion und soll den Schuldner an seine Zahlungspflicht erinnern. Ihr Vertragspartner zahlt nicht und Sie erinnern Ihn daran, seine Leistung, also die Zahlung von Geld, zu erbringen. Die rechtliche Bedeutung der Mahnung geht aber über diese Funktion hinaus: Durch eine Mahnung gerät der Schuldner gem. § 286 I 1 BGB in Verzug. Er haftet für den gesamten aus der Verzögerung entstehenden Schaden und schuldet Verzugszinsen. Außerdem hat er (erst) ab Verzugseintritt die Kosten der Rechtsdurchsetzung zu tragen, also etwa sachdienliche Anwalts- und Inkassokosten. Dementsprechend wichtig ist es, die Voraussetzungen zu beachten, die das Gesetz an eine verzugsbegründende Mahnung stellt.

Anforderungen an eine Mahnung

Unter einer Mahnung im Rechtssinne ist jede eindeutige und bestimmte Aufforderung zu verstehen, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urt. vom 10.03.1998 – X ZR 70/96). Es ist nicht erforderlich, dass eine konkret bestimmte Frist gesetzt wird. Der Gläubiger muss nur eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er die Bewirkung der Leistung verlangt. Es kann allerdings durchaus sinnvoll sein, eine Fristsetzung mit der Mahnung zu verbinden, da die Fristsetzung Voraussetzung für einen späteren Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung ist (dieser Schadensersatz bezieht sich nicht auf die Verzögerung der Leistung, sondern auf etwaiges ihr endgültiges Ausbleiben). Bestehen mehrere Ansprüche, so muss klar bestimmt sein, wegen welcher der Forderungen gemahnt wird.

Eine besondere Form der Mahnung ist nicht erforderlich. Die Mahnung kann auch durch konkludentes Handeln vorgenommen werden und braucht eine Bezeichnung als „Mahnung“ nicht zu enthalten. Das erstmalige Übersenden einer Rechnung reicht aber nicht aus. Selbst wenn diese mit einer Zahlungsfrist versehen ist, wurde dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für nicht ausreichend befunden (BGH, Urt. Vom 25.10.2007 – III ZR 91/07).

Wichtig ist zudem, dass die Mahnung erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen darf. Unter dem Begriff der Fälligkeit wird der Zeitpunkt verstanden, ab dem der Gläubiger die Leistung fordern kann. Wenn kein Zeitpunkt für die Leistung bestimmt ist oder sich aus den Umständen entnehmen lässt, muss grundsätzlich „sofort“ geleistet werden, § 271 Abs. 1 BGB.

Entbehrlichkeit einer Mahnung

In bestimmten – in der Praxis durchaus nicht seltenen – Fällen ist eine Mahnung entbehrlich. Das Gesetz zählt in § 286 Abs. 2 BGB abschließend derartige Fälle auf. Einer Mahnung bedarf es vereinfacht gesagt nicht, wenn

- Für die Leistung ein Termin nach dem Kalender bestimmt ist

- Es eines vorausgehenden Ereignisses, z. B. dem Zugang einer Rechnung, bedarf, ab dem sich eine vereinbarte Frist kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „eine Woche nach Zugang der Rechnung“)

- Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder

- Der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen begründet ist (z. B. wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung selber ankündigt, und dann aber nicht leistet, sog. Selbstmahnung, oder wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang der Mahnung verhindert)

Darüber hinaus kommt ein Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, § 286 Abs. 3. S. 1 BGB. Gegenüber Verbrauchern gilt dies allerdings nur, wenn in der Rechnung auf diese Folgen besonders hingewiesen wurde.

Wird auf eine Mahnung nicht gezahlt, muss der Gläubiger entscheiden, ob er ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet oder direkt Klage beim zuständigen Gericht erhebt.