Leistungsort, Erfüllungsort und Erfolgsort

Leistungsort, Erfüllungsort und Erfolgsort

15. Februar 2018

Die Unterscheidung von Leistungs- und Erfolgsort ist für die Einordnung der Pflichten des Schuldners und die damit verbundene Einteilung in Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld nach dem BGB bedeutend.

Leistungsort, bzw. Erfüllungsort

Unter dem Leistungsort, auch Erfüllungsort genannt, wird der Ort verstanden, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden muss. Also der Ort, an dem der Schuldner die geschuldete Leistung vornehmen muss. Nachvollziehbar wird dies an folgendem Beispiel: Soll ein Handwerker einen Schrank beim Auftraggeber in der Wohnung einbauen, so kann der Schuldner, der Handwerker, seine Leistung nur in der Wohnung des Gläubigers, des Auftraggebers, erbringen. Leistungsort ist hier die Wohnung des Gläubigers. Bringt der Auftraggeber dagegen beispielsweise sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt, ist als Leistungsort die Werkstatt anzusehen. Dort muss der Schuldner „erfüllen“, deswegen auch Erfüllungsort.

Aus § 269 Abs.1 BGB ergibt sich, dass der Erfüllungsort im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners ist.

Erfolgsort

Vom Begriff des Leistungsortes ist der Begriff des Erfolgsortes zu unterscheiden. Als Erfolgsort bezeichnet man den Ort, an dem der geschuldete Erfolg eintritt. In den oben genannten Beispielen ist jeweils der Leistungsort auch der Erfolgsort. Der geschuldete Erfolg, also Reparatur des Wagens oder Einbau des Schrankes tritt jeweils auch am Ort der Leistung ein.