Landgericht

Landgericht

16. September 2021

Als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Landgericht für Straf- und Zivilverfahren zuständig. In der Regel besteht Anwaltszwang. Das Landgericht besetzen ein Präsident, vorsitzende Richter und weitere Richter. Diese entscheiden durch Zivil- und Strafkammern, welche für bestimmte Sachgebiete gebildet werden.

Zivilrechtlich ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, also einen Streitwert von über 5.000 EUR beziffern. Es bestehen des Weiteren ausschließliche Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert, z. B. bei Ansprüchen gegen den Fiskus aufgrund des Beamtengesetzes. Als Berufungsgericht ist das Landgericht zuständig für Urteile der Amtsgerichte, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist.

Auf dem Gebiet des Strafrechts urteilt das Landgericht in der ersten Instanz über Verbrechen, für die nicht das Amtsgericht zuständig ist, sowie über Straftaten mit einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über vier Jahren. Es ist außerdem zuständig für Beschwerden gegen die Verfügungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.

Gegen Urteile des Landgerichts kann Berufung an das Oberlandesgericht eingelegt werden oder die Sache wird im Wege der Sprungrevision dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Aufbau

Das Landgericht kann sowohl erste Instanz als auch Berufungsinstanz sein. Im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit entscheiden erstinstanzlich die Zivilkammern bzw. Einzelrichter und die Kammern für Handelssachen. Über die Berufung urteilt ebenfalls die Zivilkammer, es kann aber auch ein Einzelrichter bestimmt werden.

Die Strafgerichtsbarkeit wird erstinstanzlich durch die Großen Strafkammern oder die Großen Jugendkammern ausgeübt. Die Berufungsinstanz bilden die Kleinen Strafkammern und die Kleinen Jugendkammern.

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