Kündigungsschutz Elternzeit

Kündigungsschutz Elternzeit

03. April 2025

Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne ihre berufliche Existenz zu gefährden. Gleichzeitig kann diese Zeit für beide Seiten eine Herausforderung darstellen. Während Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber* eine Lösung für die vorübergehende Abwesenheit finden müssen, stellt sich für Arbeitnehmer die Frage nach der Rückkehr in den Beruf und der Vereinbarkeit mit dem Familienzuwachs. Ein wichtiger Aspekt ist dabei der Kündigungsschutz, der während der Elternzeit besondere Regelungen vorsieht. Es lassen sich zwei Situationen unterscheiden: die Kündigung durch den Arbeitgeber und die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Kündigungsschutz bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, ein besonderer Kündigungsschutz. Demnach darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der Elternzeit in Anspruch nimmt, grundsätzlich nicht kündigen. Auch Auszubildende gelten als Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Das Kündigungsverbot gilt für die konkrete Dauer der Elternzeit, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch schon vorher. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor ihrem tatsächlichen Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. Dieser vorgelagerte Schutz gilt aber in der Regel nur für die erstmalige Anmeldung und nicht, wenn die Elternzeit z.B. in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird. Wegen der Acht-Wochen-Regelung sollte die Elternzeit auch nicht vor diesem Zeitraum beantragt werden, da sonst zwischen dem Antrag und dem Beginn des Sonderkündigungsschutzes eine zeitliche Lücke entsteht, in der der Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen könnte. Ist das Kind noch nicht geboren, beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bleibt auch bestehen, wenn die tatsächliche Geburt zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt.

Das Kündigungsverbot gilt auch für alle Arten von Kündigungen, also sowohl für ordentliche und außerordentliche Kündigungen als auch für Änderungskündigungen. Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anbietet.

Ausnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber jedoch auch während der Elternzeit kündigen. Dies sind zum einen schwerwiegende betriebliche Gründe, wie die Stilllegung des Betriebes, oder wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers aus anderen Gründen für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Eine solche Kündigung im Ausnahmefall muss der Arbeitgeber allerdings bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, die dann prüft, ob im konkreten Einzelfall vom Gesetz abgewichen werden kann. Die Landesbehörde erteilt dann eine so genannte Zulässigkeitserklärung. Liegt diese nicht vor, ist die Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit in jedem Fall unwirksam.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Bei einer Kündigung zum Ende der Elternzeit ist jedoch nach § 19 BEEG unabhängig von einzelvertraglichen Vereinbarungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Fazit

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit schützt Arbeitnehmer vor einer einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber können in dieser Zeit nur in eng umgrenzten Ausnahmesituationen die Kündigung aussprechen. Arbeitnehmern bleibt hingegen die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst