Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage

27. November 2024

In den seltensten Fällen sind Arbeitnehmer:innen* mit einer ausgesprochenen Kündigung einverstanden. Doch niemand muss eine Kündigung hinnehmen. Ihnen wurde gekündigt? Dann können wir Ihnen helfen. Unsere Kanzlei verfügt über die notwendige Erfahrung im Arbeitsrecht. Gemeinsam mit Ihnen finden wir einem Weg, gegen die Kündigung vorzugehen.

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Die dringendste Frage wird hierbei sein, ob die Kündigung wirksam war. Ist die Kündigung nämlich unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung, steht dem gekündigten Arbeitnehmer der Weg zu den Arbeitsgerichten offen. Das Arbeitsrecht bietet die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Kündigungsschutzklage


Muss ich mich beeilen, wenn ich eine Kündigungsschutzklage erheben will? Gibt es eine Frist zu beachten?

Sie haben ausreichend Zeit Ihre nächsten Schritte gut zu überdenken und sich beraten zu lassen, bevor Sie sich dazu entscheiden, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Die Zeit ist aber begrenzt, denn nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spätestens drei Wochen nachdem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist, muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist nicht beachtet, kann keine Kündigungsschutzklage erhoben werden und die Kündigung gilt als wirksam. Nur in sehr seltenen Fällen ist ein Vorgehen nach Ablauf dieser drei wöchigen Frist im Wege einer Kündigungsschutzklage noch möglich.

Wann sollte man eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Als Arbeitnehmer wollen Sie nicht, dass das Arbeitsverhältnis einseitig beendet wird. Fragt man gekündigte Personen, was sie wollen, dann ist die Antwort in den meisten Fällen, dass alles so bleiben soll, wie es ist. Und genau das kann mit der Kündigungsschutzklage erreicht werden. Alternativ geht es häufig darum, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung für die gekündigte Person zu erzielen, so dass die Kündigung zumindest wirtschaftlich nicht nachteilhaft ist. So sieht es sogar das Gesetz vor: § 1a KSchG sieht einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen vor. Schließlich ist durch die Kündigung das Vertrauensverhältnis so stark beschädigt, dass viele Arbeitnehmer sich gar nicht mehr vorstellen können, in ihrem alten Betrieb weiterzuarbeiten. Erwähnenswert ist noch, dass die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer sogar zu negativen Konsequenzen beim Arbeitsamt und zu einer Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes führen kann.

Gibt es andere Wege, gegen die Kündigung vorzugehen?

Viele Menschen wollen einfach keinen Streit und wünschen sich, ihr Arbeitgeber hätte keine Kündigung ausgesprochen, sondern hätte einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Die Vorstellung, gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht zu ziehen und eine Kündigungsschutzklage zu erheben, lässt nicht wenige Arbeitnehmer zurückschrecken. Es gibt jedoch der Kündigungsschutzklage keine untergeordneten Mittel. Ein einfacher Widerspruch gegen die Kündigung hat keine Rechtswirkungen. In machen Fällen können außergerichtliche Verhandlungen zum Erfolg führen. Eine Alternative zu Kündigung wäre es auch, einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage gem. § 4 KschG unumgänglich.

Wann ist die Kündigung unwirksam?

Eine Kündigung kann aus verschiedensten Gründen unwirksam sein. Dies reicht von Fehlern in der Form der Kündigung, bis zu fehlenden Kündigungsgründen, der Nichtbeachtung von besonderen Kündigungsschutzgründen oder wenn der Betriebsrat umgangen wurde. Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung kommen beispielsweise in Betracht, wenn

  • eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) ausgesprochen und damit begründet wurde, der Arbeitnehmer habe einen schweren Fehler gemacht, der Vorwurf jedoch nicht haltbar ist,
  • der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und der Arbeitgeber bei der Kündigung die gebotene Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat,
  • der Arbeitgeber die Kündigung auf ein vermeintliches Fehlverhalten stützt, obwohl die erforderliche ordnungsgemäße Abmahnung nicht ausgesprochen wurde oder die Abmahnung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Kann ich die Kündigungsschutzklage selbst einreichen oder brauche ich einen Rechtsanwalt?

Vor den Arbeitsgerichten gibt es in erster Instanz keinen sog. Anwaltszwang. Das heißt, Sie können die Kündigungsschutzklage auch alleine einreichen. Da der Erfolg in der Sache jedoch sehr stark von der korrekten Darstellung des Arbeitsverhältnisses, sämtlicher betrieblicher Umstände sowie des Kündigungsszenarios abhängt, kann die Hinzuziehung eines Anwalts von Vorteil sein.

Wie läuft so ein Prozess ab, wenn ich eine Kündigungsschutzklage einreiche?

Wenn eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingeht, wird zunächst ein Aktenzeichen vergeben und der zuständige Richter prüft die Zulässigkeit des Antrags und bestimmt einen Termin zur Güteverhandlung. In diesem sog. Gütetermin ist es das Ziel, dass sich die Parteien des Rechtsstreits, also der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gütlich einigen und der Rechtsstreit so beendet werden kann. Grundsätzlich müssen die Parteien nicht persönlich bei diesem Termin anwesend sein, Sie können sich von Ihrem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein möglicherweise unangenehmes Aufeinandertreffen der Parteien ist somit auch ausgeschlossen. In dieser Verhandlung erörtert der Richter mit den Parteien die rechtlichen Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Je größer die Bedenken an der Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit der Kündigung sind, desto besser sind die Aussichten für den Arbeitnehmer auf einen positiven Vergleich mit einer angemessenen Abfindungszahlung als Ausgleich zum Verlust des Arbeitsplatzes. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird von diesem protokolliert und beendet das Gerichtsverfahren. Der Vergleich ist bindend für die Parteien und kann bei Nichteinhaltung auch mit Zwang vollstreckt werden. In den meisten Vergleichen einigen sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin sowie der Zahlung einer Abfindung. Weitere Inhalte eines Vergleichs können beispielsweise die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses oder die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung sein. Können sich die Parteien nicht einigen, geht das Kündigungsschutzverfahren weiter. Die Parteien erhalten sodann vom Gericht Gelegenheit, sich intensiv mit den vorgetragenen Argumenten der jeweiligen Gegenseite auseinanderzusetzen und zu argumentieren. Der zweite Termin für eine mündliche Verhandlung wird ein sog. Kammertermin sein, das heißt es sind neben dem hauptamtlichen Richter noch zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Hat der Arbeitnehmer Erfolg mit der Kündigungsschutzklage und gewinnt das Verfahren, gilt die Kündigung als unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf sämtliche ausstehenden Gehalts- bzw. Lohnzahlungen. Ist eine der Parteien mit dem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, in die zweite Instanz zu gehen und den Fall dem Berufungsgericht zur Prüfung vorzulegen.

Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage

Zunächst einmal muss der gesetzliche Kündigungsschutz greifen. Das ist der Fall nach den ersten sechs Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses, der sog. Wartezeit. Hiervon unabhängig ist die vertraglich vereinbarte Probezeit. Darüber hinaus muss der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter haben. Ansonsten handelt es sich um einen Kleinbetrieb, in welchem das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Im Kleinbetrieb kann sich der Arbeitnehmer nur in seltenen Fällen erfolgreich gegen eine Kündigung wehren, insbesondere dann, wenn besonders krasse Umstände vorliegen und die Kündigung sittenwidrig war.

Kosten der Kündigungsschutzklage – lohnt sich das?

Wenn die Kündigung unwirksam war, erlässt das Gericht ein Urteil, mit dem festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Das Besondere im Kündigungsschutzverfahren ist, dass jede Partei in der ersten Instanz nur ihre eigenen Kosten trägt. Das heißt Sie müssen nicht die Kosten der Gegenseite tragen. Hierbei geht es um die Anwaltsgebühren. Diese berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und dem jeweiligen Streitwert. Der Streitwert bemisst sich nach dem Quartalsverdienst des Arbeitnehmers. Verdient der Arbeitnehmer 3.000 EUR Brutto, liegt der Streitwert bei 9.000 EUR. Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, belaufen sich die Anwaltsgebühren auf 2.135,46 EUR inkl. Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Diese Kosten amortisieren sich durch eine vergleichsweise auszuhandelnde Abfindung oder die Weiterbeschäftigung. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, trägt diese in vielen Fällen die Kosten. Gerne stellen wir eine Anfrage bei Ihrer Versicherung auf Übernahme der Kosten. Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Beschäftigung, also der sog. Betriebszugehörigkeit. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit gibt es ein halbes Monatsgehalt als Abfindung. Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit beläuft sie sich mithin auf 15.000 EUR. Gerichtskosten fallen überhaupt keine an, wenn sich die Parteien in einem Vergleich einigen.

Sie haben eine Kündigung erhalten? Gerne beraten wir Sie dazu, ob die Kündigung wirksam war und ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben sollten. Vereinbaren Sie hierzu eine Erstberatung.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.