Klage
Klage
20. September 2021
Die Klage ist Dreh- und Angelpunkt des Zivilverfahrens. In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist sie in §§ 253 ff. ZPO geregelt. Wird Klage erhoben, treten verschiedene prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen ein. Durch die Klageerhebung, gemeint ist das Einreichen der Klageschrift beim zuständigen Gericht und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten, wird das Verfahren erst in Gang gesetzt und die Streitsache rechtshängig. Als zuständige Gerichte für die erste Instanz kommt das örtlich zuständige Amtsgericht oder das Landgericht in Betracht. Es entsteht somit ein öffentlich-rechtliches Prozessverhältnis. Des Weiteren wird die Verjährung gehemmt.
Klagearten
Das Zivilprozessrecht kennt unterschiedliche Klagearten. Welche gewählt wird, hängt vom Begehren des Klägers und dem Gegenstand des Verfahrens ab.
Am häufigsten wird auf dem Wege der Leistungsklage geklagt. Sie dient der Durchsetzung eines (Leistungs-) Anspruchs. Somit können z.B. die Zahlung einer Geldsumme oder die Herausgabe eines Gegenstandes verfolgt werden. Grundsätzlich ist die Leistungsklage nur auf einen fälligen Anspruch gerichtet. Liegt jedoch ein besonderes Rechtsschutzinteresse vor, kann auch eine zukünftige Leistung Klagegegenstand sein. Soll lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden, ist die Feststellungsklage einschlägig. Das Gericht entscheidet dann über das Bestehen (positive Feststellungsklage) oder das Nichtbestehen (negative Feststellungsklage) eines Rechtsverhältnisses. Zu beachten ist, dass sich aus dem Feststellungsurteil kein vollstreckbarer Titel ergibt, weshalb die Leistungsklage grundsätzlich vorrangig ist. Die Gestaltungsklage ist auf die Umgestaltung der Rechtslage gerichtet. Statthaft ist sie allein in ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen wie der Ehescheidung (§ 1564 BGB) oder der Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft (§§ 131 Abs. 1 Nr. 4, 133 HGB).
Klageschrift
Das Gesetz unterscheidet zwischen Inhalten, die die Klageschrift haben muss (§ 253 Abs. 2 ZPO) und haben soll (§§ 253 Abs. 3, 4 i.V.m. § 130 ZPO). Zum Mussinhalt gehören:
- die Parteien des Verfahrens,
- das Gericht,
- der Klagegenstand (Was beinhaltet der Anspruch?),
- der Klagegrund (Wie ist der Anspruch entstanden?),
- der Antrag (Worauf ist die Klage gerichtet?) und
- die Unterschrift.
Liegt der Mussinhalt nicht vor, ist die Klage nicht wirksam erhoben. Der Sollinhalt umfasst die Angabe des Streitwerts nach § 2 ff. ZPO. Wenn dieser fehlt, ist die Klage aber nicht unzulässig.