Kind

Kind

23. Oktober 2024

Der Begriff „Kind“ ist besonders im Familien- und Erbrecht relevant.

Gemäß § 1 Absatz 2 Sozialgesetzbuch – siebtes Buch (SGB VII) ist die Pflege und Erziehung der Kinder Recht und Pflicht der Eltern. Kinder sind im Sinne dieser Vorschrift Personen bis 18 Jahre.

Familienrecht

Im Familienrecht wird zwischen leiblichem Kind und adoptiertem Kind unterschieden. Die Eltern des leiblichen Kindes sind auch seine biologischen Eltern.

Die durch Geburt begründete Abstammung ist relevant für die Bestimmung der elterlichen Sorge (§ 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), Unterhaltspflichten (§ 1601 BGB) und das Umgangsrecht (§ 18 SGB VIII). Ein adoptiertes Kind hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind. Die Adoption begründet ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und den Adoptiveltern.

Erbrecht

Kinder sind gemäß § 1924 Absatz 1 BGB Erben erster Ordnung. Das heißt, sie haben unter mehreren möglichen Erben Vorrang. Bei mehreren Kindern erben alle zu gleichen Teilen (§ 1924 Absatz 4 BGB). Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Nachkommen aus (§ 1924 Absatz 2 BGB). Minderjährige Kinder (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) werden bei der Annahme der Erbschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) vertreten. Um zu vermeiden, dass Kinder bei einem Erbfall leer ausgehen, ist ihnen durch § 2303 BGB ein gesetzlicher Pflichtteil zugesichert. Dieser spielt aber nur dann eine Rolle, wenn ein Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen existiert, der die Kinder ungenügend oder gar nicht berücksichtigt.