Karenzentschädigung

Karenzentschädigung

05. Oktober 2017

Unter Karenzentschädigung versteht man die Zahlung einer Geldsumme, die als Ausgleich für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Arbeitnehmers geleistet werden muss. Dieser Grundsatz gilt, obwohl verankert im HGB auch im Arbeitsrecht. Karenz bedeutet „Wartezeit“, es geht hier also um eine „Wartezeitentschädigung“ für die Zeit, während der man sich nicht in seiner herkömmlichen oder ehemaligen Branche betätigt. Nach § 74 HGB ist ein Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots (maximal zwei Jahre) mindestens die Hälfte der Leistungen der zuletzt bezogenen Leistungen zu entrichten.

Wer hat ein Recht auf eine Karenzentschädigung?

Das Gesetz spricht in den §§ 74 ff. HGB nicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern von „Prinzipal“ und „Handlungsgehilfe“. Zum Kreis der „Handlungsgehilfen“, also derjenigen, die ein Recht auf Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot haben, werden jegliche Arbeitnehmer, aber etwa auch sozial und wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter gezählt, weshalb die Karenzentschädigung auch dem Arbeitsrecht zuzuordnen ist. Eine Karenzentschädigung muss unter Umständen auch für ausscheidende Gesellschafter oder Geschäftsführer bezahlt werden. Die Rechtsprechung lehnt eine analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB für diesen Fall ab. Dies bedeutet, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine damit verbundene Entschädigung vertraglich zwischen den Parteien festgelegt werden kann. Da ein Wettbewerbsverbot einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt und gerichtlich auf seine „Billigkeit“ überprüft werden kann, stellt die Karenzentschädigung einen wichtigen Ausgleichsfaktor im Arbeitsrecht dar.

Schriftformerfordernis und Fälligkeit

Die Vereinbarung des Wettbewerbsverbots sowie die damit verbundene Karenzentschädigung inklusive ihrer Höhe sind schriftlich festzuhalten. Entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut in § 74 HGB, der von einer Entschädigung „für jedes Jahr des Verbots“ spricht, ist die Entschädigung am Schluss jeden Monats zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB).

Berechnung der Karenzentschädigung

Nach § 74 Abs. 2 HGB ist „mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung“ zu zahlen. Bei Provisionen oder wechselnden Bezügen gilt, dass ein Durchschnitt der letzten drei Jahre oder bei kürzerem Dienstverhältnis die Zeit ab in Kraft treten der diesbezüglichen Vertragsbestimmung in Ansatz gebracht wird (§ 74 Abs. 2 HGB).

Derjenige, der von der Karenzentschädigung profitiert, muss sich seinen Verdienst in dieser Zeit anrechnen lassen. Ebenso angerechnet werden Beträge, die er böswillig zu erwerben unterlässt. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit der Erwerb einen Grenzbetrag überschreitet, der erreicht ist, wenn Karenzentschädigung plus Neuerwerb 110 % der letzten Vertragsbezüge ausmachen. Die Entschädigung wird also um Entschädigung plus Neuerwerb minus 110% der letzten Vertragsbezüge gekürzt.

Beispiel: Betrugen die letzten Bezüge 4000 Euro und die Entschädigung 2000 Euro und tritt dann ein Neuerwerb von 3000 Euro hinzu, so rechnet man 2000 + 3000 – 110 % von 4000, also 5000 – 4400, sind 600 Euro. Die Entschädigung von 2000 Euro wird also um 600 Euro auf 1400 Euro gekürzt.

Zwingt das Wettbewerbsverbot den Gehilfen, seinen Wohnsitz zu verlegen, so sind 125 % anzusetzen. Damit diese Entschädigungssumme berechnet werden kann, muss der Gehilfe seinem „Prinzipal“ über die Höhe seiner Einkünfte Auskunft erteilen.

Verzicht auf die Entschädigung

Der „Prinzipal“, also regelmäßig der Arbeitgeber, hat die Möglichkeit, eine einmal vereinbarte Entschädigung für den Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses (zusammen mit dem Wettbewerbsverbot) wieder „zurückzunehmen“. Dafür muss er vor Beendigung durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Tut er dies vor Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wird der Arbeitgeber nach einem Jahr seit dieser Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei (§ 75a HGB).

Ansonsten kann sich der Prinzipal aber nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der der Gehilfe auf seine Ansprüche auf Entschädigung verzichtet (§ 75d HGB). Die gesetzlichen Vorschriften können insofern nicht zu Lasten des Arbeitnehmers vertraglich abbedungen werden.