Holschuld, Bringschuld und Schickschuld

Holschuld, Bringschuld und Schickschuld

20. April 2021

Das BGB kennt verschiedene Arten der Schuld. Eine Abgrenzung ist wichtig, um den Pflichtenkodex und die daraus folgenden Rechtsfolgen für die Parteien klar definieren zu können. Die Unterschiede können gravierend sein. Das BGB kennt drei verschiedene Schuldarten: die Holschuld, die Bringschuld und die Schickschuld.

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Holschuld

Von einer Holschuld wird gesprochen, wenn die Ware beim Verkäufer abzuholen ist. Der Leistungs- und der Erfolgsort liegen beim Schuldner, dem Verkäufer. Nach der Grundkonzeption des § 269 Abs. 1 BGB ist die Holschuld die Regel, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Bringschuld

Die Bringschuld ist dadurch gekennzeichnet, dass sich zwar Leistungs- und auch Erfolgsort „gleich“ sind, jedoch nicht beim Schuldner, sondern beim Gläubiger.

Schickschuld

Die Schickschuld stellt eine Besonderheit dar. Sie ist deswegen besonders, weil Leistungs- und Erfolgsort auseinanderfallen. Das heißt, dass der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung an einem Ort erbringt, der Erfolg aber an einem anderen Ort eintritt. Dafür ein Beispiel: Jemand bestellt online eine Ware. Jedem online-Käufer ist klar, dass nicht der Verkäufer die Ware nimmt und vorbeibringt. Vielmehr wird die Ware in der Regel auf dem Postweg oder von Logistikunternehmen geliefert.

Der Verkäufer hat also nur die Pflicht, die richtige Ware an das Transportunternehmen zu übergeben. Er erfüllt „seine“ Pflicht also an „seinem“ Ort. Der geschuldete Erfolg, bei Kaufverträgen die Übereignung der Ware, kann jedoch nicht am Ort des Schuldners eintreten, denn für die Eigentums-Übertragung ist die Besitzverschaffung an den Gläubiger nötig. Da das Transportunternehmen kein Besitzdiener des Gläubigers ist, erlangt der Gläubiger erst mit Ablieferung der Ware an dem gewünschten Lieferort Besitz an der Sache. Erst dann geht das Eigentum auf ihn über und der Erfolg des Kaufvertrags (Übereignung der Ware) tritt ein. Der Erfüllungsort (Leistungsort) und der Erfolgsort sind demnach verschieden.

Und gerade das ist auch das Problem der Schickschuld. Denn der Schuldner, der alles getan hat, was er tun musste (im Fall also die Ware beim Transportunternehmen abzugeben), verletzt keine Pflichten, wenn die Ware nicht beim Käufer ankommt – denn diese Pflicht hat er nie übernommen. Der Käufer trägt jetzt, sofern kein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB vorliegt, die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf dem Versandweg. Dies ergibt sich aus § 447 BGB.