Hausgeld

Hausgeld

09. Februar 2023

Wer Eigentümer:in* einer Wohnung ist, muss Hausgeld bezahlen. Dieses ist vergleichbar mit der Nebenkostenabrechnung für Mieter. Es dient der Bewirtschaftung, Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die dadurch entstehenden Kosten und Lasten haben gem. § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Wohnungseigentümer zu tragen. Daraus ergibt sich jedoch noch keine Zahlungsverpflichtung. Eine solche entsteht erst durch Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG. Zu diesem Zweck hat die Hausverwaltung jährlich die ungefähren Kosten in einem Wirtschaftsplan zu kalkulieren. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus an die Wohnungseigentümergesellschaft. Am Ende des Jahres erfolgt gem. § 28 Abs. 2 WEG eine Abrechnung, aus der sich ergibt, ob rück- oder nachgezahlt werden muss.

Die Höhe des Hausgeldes setzt sich aus unterschiedlichen Kostenpositionen zusammen. Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden können, sind die Betriebskosten, Heizkosten und Stromkosten für gemeinschaftlich genutzte Räume wie Treppenhäuser, Kosten für den Hausmeister und die Wohngebäudeversicherung. Nicht umlagefähig sind die Verwaltungskoten und die Instandhaltungsrücklage.
Das Hausgeld darf nicht mit dem Wohngeld verwechselt werden, welches einen Zuschuss zu den Mietkosten nach dem Wohngeldgesetz darstellt.

*Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein und dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.