Güteverhandlung

Güteverhandlung

14. Mai 2024

Die Güteverhandlung ist eine mündliche Verhandlung vor Gericht im Zivilprozess gemäß § 278 Abs. 2 ZPO und vor den Arbeitsgerichten gemäß § 54 ArbGG. Sie dient dazu, eine gütliche Einigung, einen sogenannten Vergleich, herbeizuführen und damit den Rechtsstreit effizient und kostensparend zu beenden. Die Vorteile einer gütlichen Einigung liegen darin, dass nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche, soziale und emotionale Faktoren der Parteien berücksichtigt werden können.

Dies führt häufig zu einer nachhaltigeren Lösung, die das Verhältnis zwischen den Parteien weniger belastet. Darüber hinaus ist eine gütliche Einigung rechtlich bindend und hat die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil, was zur Rechtssicherheit beiträgt.

Die Güteverhandlung beginnt in der Regel mit einer kurzen Einführung des Richters/der Richterin*, der die Bedeutung einer gütlichen Einigung hervorhebt und die Rahmenbedingungen des Verfahrens erläutert. Anschließend haben die Parteien Gelegenheit, ihre Standpunkte und Argumente darzulegen, wobei der Richter aktiv zuhört und gegebenenfalls klärende Fragen stellt. Es ist üblich, dass der Richter zwischen den Parteien vermittelt und bei der Formulierung von Kompromissen behilflich ist. Während der Verhandlung können auch Pausen eingelegt werden, um den Parteien Zeit für private Beratungen zu geben. Ziel ist es, am Ende der Verhandlung einen Vergleich zu schließen, der vom Richter protokolliert wird. Ein in der Güteverhandlung geschlossener Vergleich ist wie ein gerichtliches Urteil rechtsverbindlich und vollstreckbar.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren findet die Güteverhandlung in einem gesonderten Termin statt, der möglichst bald nach Eingang der Klage bei Gericht anberaumt wird. Können sich die Parteien nicht einigen, findet die streitige Verhandlung in einem späteren Termin statt. In einem Vergleich können die Parteien Vereinbarungen über alle streitigen Punkte treffen. In arbeitsrechtlichen Verfahren, also z.B. in einem Kündigungsschutzprozess, können z.B. Vereinbarungen über den Kündigungstermin, den Kündigungsgrund, eine Abfindung, ein Arbeitszeugnis, Bonuszahlungen, ESOP-Ansprüche, Urlaubsansprüche, die Rückgabe oder das Behaltendürfen von Arbeitsmitteln wie Laptops oder Mobiltelefonen oder auch Geheimhaltungspflichten oder Sprachregelungen getroffen werden.


*Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein und dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.