Großeltern

Großeltern

23. Oktober 2024

Als Großeltern werden die leiblichen oder adoptierten Eltern von Vater und Mutter und bezeichnet.

Großeltern haben gemäß § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein gesetzliches Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern. Dieses Recht besteht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Umgang mit den Großeltern gilt als förderlich, wenn er eine positive Beziehung zum Kind ermöglicht und dessen Entwicklung unterstützt.

Dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient, ist in der Regel anzunehmen, wenn die Großeltern bereits eine enge soziale Bindung zu dem Kind gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgebaut haben. Daneben ist aber auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist das Kind in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht anzuhören. Auch jüngere Kinder können persönlich angehört werden, wenn der Wille, die Interessen und/oder die Bindungen des Kindes für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind.

Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es dem Kindeswohl nicht dient. Dies kann bei schwerwiegenden Konflikten oder bei Gefährdung des Kindeswohls der Fall sein. Großeltern haben aber auch ein Antragsrecht im familienrechtlichen Verfahren und sind damit berechtigt, beim Familiengericht einen Antrag auf Umgang mit dem Enkelkind zu stellen.

Nach § 1607 BGB können Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern unterhaltspflichtig sein, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können und die Großeltern leistungsfähig sind.

Erbrecht

Erbrechtlich sind Großeltern Erben zweiter Ordnung im Sinne des § 1925 BGB. Das bedeutet, dass sie erben können, wenn keine Erben der ersten Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) vorhanden sind. Darüber hinaus können Großeltern aber auch testamentarisch als Erben eingesetzt werden.