Gesellschaftsvertrag (GmbH)

Gesellschaftsvertrag (GmbH)

12. August 2024

Der Gesellschaftsvertrag legt den Grundstein der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er stellt die Weichen für ein erfolgreiches Unternehmen, indem er die Rahmenbedingungen des Gesellschaftslebens absteckt. Eine sorgfältige Ausarbeitung und Anpassung an die individuellen Bedürfnisse der Gesellschafter kann Konflikte vermeiden und langfristigen Erfolg bescheren.

Mindestinhalt

Jeder Gesellschaftsvertrag muss bei der Gründung folgende wesentliche Bestandteile enthalten, § 3 I Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), sonst wird die Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen, § 9c II GmbHG und entsteht somit nicht.

Gesellschaftsvertrag

Firma und Sitz, § 3 I Nr.1 GmbHG

Die Firma ist der Name, welcher die GmbH im Rechtsverkehr individualisiert. Dabei ist zu beachten, dass der Name einen allgemein verständlichen Rechtsformzusatz (Bsp.: „GmbH“) enthalten muss. Der Sitz ist die Hauptniederlassung der Gesellschaft. Durch deren Angabe wird die Gesellschaft für Gläubiger und das Registergericht auffindbar.

Gegenstand des Unternehmens § 3 I Nr.2 GmbHG

Der Rechtsverkehr soll einen Einblick in die grobe Tätigkeit der Gesellschaft erhalten, weshalb der Unternehmensgegenstand anzugeben ist. Dafür reichen farblose, nichtaussagende Umschreibungen nicht aus. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss erkennbar sein, mithin müssen zumindest der Geschäftszweig und die Art der Tätigkeit angegeben werden.

Betrag des Stammkapitals, § 3 I Nr.3 GmbHG

Das Stammkapital ist die Summe, welche von den Gesellschafter:innen* als Einlage zu leisten ist. Diese Summe unterliegt einem besonderen Kapitalaufbringungs- sowie Kapitalerhaltungssystem, welche das Korrelat zur beschränkten Haftung einer Gesellschaft darstellen. Der Betrag des Stammkapitals ist in einem genau bezifferten Betrag in Euro anzugeben. Dieser muss bei der GmbH mindestens 25.000 Euro betragen, § 5 I GmbHG und bei der Unternehmergesellschaft mindestens 1 Euro, § 5a I GmbHG.

Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, § 3 I Nr.4 GmbHG

Der Geschäftsanteil ist die auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Beteiligung am Stammkapital. Für jeden Geschäftsanteil ist ein bestimmter mindestens ein Euro hoher Nennbetrag festzusetzen, welcher die Einlageverpflichtung begründet. Dabei muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen, § 5 III 2 GmbHG. Dabei können Gesellschafter auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen, § 5 II 2 GmbHG, wobei die Höhe ihrer Nennbeträge divergieren kann, § 5 III 1 GmbHG. Die Geschäftsanteile und Einlageverpflichtungen der Gesellschafter müssen individuell zugeordnet werden, sodass auch die Namen und Anschriften der Übernehmer mit aufgenommen werden müssen.

Fakultativer Inhalt

Fakultative Bestimmungen sind zwar für die Eintragung ins Handelsregister nicht notwendig, sind aber für ihre Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft in den Gesellschaftsvertrag mitaufzunehmen. Das Gesetz gibt den Gründern damit die Möglichkeit konkrete Regelungen für sich ergänzend oder abweichend zu regeln. Hierzu ist die entsprechende Aufnahme im Gesellschaftsvertrag jedoch zwingend. Diese fakultativen Bestimmungen sind insbesondere:

  • Befristung des Unternehmens, § 3 II GmbHG
  • Nebenleistungspflichten der Gesellschafter, § 3 II GmbHG
  • Sacheinlagen, §§ 5IV 1, 19 II GmbHG
  • Bestimmung weiterer Gesellschaftsblätter, § 12 S.2 GmbHG
  • Vinkulierung, § 15 V GmbHG
  • Nachschusspflichten, §§ 26 ff GmbHG
  • Gewinnverwendung, § 29 I 1, III 2 GmbHG
  • Einziehung, § 34 I GmbHG
  • Regelungen bezüglich des Geschäftsführers §§ 35 II 1, 37 I, 38 II GmbHG
  • Rechte der Gesellschafter, § 45 II GmbHG
  • Bestellung eines Aufsichtsrats, § 52 I GmbHG
  • Anforderungen an Satzungsänderungen, § 53 II 2 GmbHG
  • Genehmigtes Kapital, § 55a GmbHG
  • Regelungen zur Auflösung, §§ 60 I NR.2, II GmbHG
  • Regelungen zur Liquidation, §§ 66 I, 72 S.2 GmbHG

Es ist anerkannt, dass neben diesen ausdrücklichen Regelungen, auch weitere Abweichungen und Ergänzungen hinsichtlich des Normalstatuts der GmbH fakultative Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag darstellen können.

Unechter Inhalt

Der Mindestinhalt und die fakultativen Bestimmungen bilden den materiellen oder echten Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Davon zu unterscheiden ist der formelle oder unechte Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Solche Regelungen können zwar in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, unterliegen jedoch nicht der speziellen rechtlichen Behandlung der Gesellschaftsvertragsbestimmungen. Die Unterscheidung ist damit von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung der Regelungen, die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, die Form ihrer Änderung sowie die rechtliche Wirkung gegenüber den Gesellschaftern. Als Grundsatz lässt sich feststellen, dass solche Regelungen, die die Grundlage der Gesellschaft, die Beziehung zu den Gesellschaftern, sowie die Rechtsstellung der Organe betreffen, mithin den Charakter der Gesellschaft ausmachen, dem echten Satzungsinhalt zuzuordnen sind. Unechter Gesellschaftsvertragsinhalt sind insbesondere Regelungen über Rechte und Pflichten außenstehender Dritter, informatorische Verlautbarung und einfache Gesellschafterbeschlüsse.

Form des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und muss von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden, § 2 I 1 und 2 GmbHG. Die Beurkundungspflicht erfasst dabei den Mindestinhalt sowie den fakultativen Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Formmängel führen vor Eintragung zur Nichtigkeit nach § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei jedoch die Möglichkeit einer Bestätigung nach § 141 BGB besteht. Wird die Gesellschaft trotz Formverstoßes in das Handelsregister eingetragen, so wird der Formmangel dadurch geheilt.

Online- Gründung

Für die GmbH besteht die Möglichkeit einer „Online-Gründung“, § 2 III GmbHG. Diese soll eine weitere Gründungsalternative gewähren und damit die Gründung erleichtern. Diese „Online-Gründung“ geschieht über eine Videokonferenz der Gesellschafter mit dem Notar, sodass der Weg zum Notar gespart wird. Dies ist nur über das von der Bundesnotarkammer betriebene Videokommunikationssystem zulässig. Zu beachten ist, dass diese Möglichkeit nur für die Bargründung offensteht.

Änderungen des Gesellschaftsvertrags

Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags vor der Eintragung erfordern als actus contrarius ebenfalls die entsprechenden Formerfordernisse, mithin die notarielle Beurkundung und die Unterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter. Nach der Eintragung benötigt es zur Änderung des Gesellschaftsvertrages hingegen einen qualifizierten und notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss, § 53 GmbHG.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.