Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
30. Mai 2024
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die häufigste Gesellschaftsform in Deutschland und die zweithäufigste Unternehmensform nach dem Einzelunternehmen. Ihre Rechtsgrundlagen sind im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) normiert. Die GmbH besteht aus mindestens einem Gesellschafter, der nur mit seiner Kapitalbeteiligung, aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Die GmbH ist in Abgrenzung zu Personengesellschaften wie der GbR, der OHG oder der KG eine Kapitalgesellschaft, also eine Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft und nicht auf die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ausgerichtet ist. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und somit rechtsfähig, ihre Gesellschafter haften nicht persönlich und können ihre Anteile an der Gesellschaft frei veräußern. GmbH sind immer Handelsgesellschaften und gelten somit als (Form-)Kaufmann im Sinne des HGB.
Gründung und Beendigung
Die Gründung der GmbH erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern, der auch Satzung genannt wird. Die Satzung muss mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte, nämlich die Firma (also den Namen des Unternehmens), den Sitz, den Gegenstand, den Betrag des Stammkapitals und der von den Gesellschaftern jeweils zu leistenden Stammeinlage, umfassen. Die GmbH wird normalerweise in notarieller Form gegründet, § 2 Abs. 1 GmbHG, also der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet. Seit 2022 kann eine Gründung aber auch online mittels einer Videokonferenz erfolgen (§ 2 Abs. 3 GmbHG).
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 EUR betragen, § 5 Abs. 1 GmbHG. Das Stammkapital kann als Bar- und bzw. oder Sacheinlagen geleistet werden. Bei der Gründung (Eintragung in das Handelsregister) muss mindestens die Hälfte des gesetzlich vorgegebenen Stammkapitals, also Einlagen in Höhe von 12.500 EUR, sowie mindestens ein Viertel der jeweils vorgesehenen Einlagen eingezahlt sein, § 7 Abs. 2 GmbHG. Bei der Leistung von Sacheinlagen müssen diese immer in voller Höhe erbracht und ihr Wert nachgewiesen werden.
Mit der Beurkundung des Gesellschaftervertrages wird auch die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister beim Notar beglaubigt. Die Eintragung erfolgt dann durch das zuständige Registergericht, wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden.
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH als Rechtsperson. Bis dahin handelt es sich um eine Gründungsgesellschaft, die GmbH i.G. („in Gründung“), auf die nur bestimmte Vorgaben des GmbHG anwendbar sind. Insbesondere besteht die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen erst ab der Eintragung, zuvor haften die Gesellschafter persönlich.
Die Gesellschaft wird beendet durch Auflösung nach § 60 GmbHG, etwa aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter (meist mit einer Mehrheit von 75 %), aufgrund eines gerichtlichen Urteils im Rahmen einer Auflösungsklage oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Auflösung beginnt die Abwicklung der GmbH, auch Liquidation genannt, die von den Liquidatoren in der Regel den Geschäftsführern durchgeführt wird.
Stellung der Gesellschafter
Nur wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, ist im Verhältnis zur Gesellschaft Inhaber des Geschäftsanteils, § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Die Gesellschafterliste, in der die Gesellschafter aufgeführt sein müssen, muss zum Handelsregister eingereicht werden, genau wie jede Änderung der Liste, etwa bei einem Gesellschafterwechsel. Gesellschafter können natürliche Personen, aber auch eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person sein.
Die Gesellschafter trifft eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, wonach sie auf deren Belange angemessen Rücksicht zu nehmen haben. Je nachdem, was in der Satzung vorgesehen ist, können die Gesellschafter auch Nebenleistungspflichten unterliegen.
Ein Gesellschafter kann seinen Anteil an der Gesellschaft übertragen oder aus wichtigem Grund austreten und so aus der GmbH ausscheiden oder mittels der Einziehung seines Anteils oder durch einen Ausschluss wegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Unter Umständen muss es auch einen Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG geben, z.B. bei einer Beschäftigtenzahl von mehr als 500.
Der oder die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH, § 35 GmbHG, und übernehmen ihre geschäftliche Leitung. Sie werden durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt. Das Geschäftsführeramt kann auch durch Gesellschafter ausgeübt werden. Der Geschäftsführer ist zum einen Organ der Gesellschaft und wird als solches bestellt, andererseits verbindet ihn auch ein vertragliches Verhältnis mit der Gesellschaft. Im Innenverhältnis sind die Geschäftsführer an die Weisungen der Gesellschaft, also der Gesellschafter gebunden – nach außen hin, also gegenüber Dritten, kann ihre Vertretungsbefugnis aber nicht beschränkt werden.
Sollte die GmbH führerlos sein, also keinen Geschäftsführer haben, wird sie durch die Gesellschafter vertreten.
Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern der GmbH, ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus § 46 GmbHG. In ihr fassen die Gesellschafter in der Regel die erforderlichen Beschlüsse, etwa über die Verwendung des Gewinns.
Haftung
Bei der GmbH ist die Haftung ab der Eintragung in das Handelsregister auf das Vermögen der Gesellschaft, also das Stammkapital, beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG), sodass die Gesellschafter im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Gläubigern der GmbH nicht persönlich, also mit ihrem eigenen Vermögen, haften. Vorrangige Pflicht der Gesellschafter ist es, ihre Stammeinlage zu leisten. Haben sie dies nicht vollständig getan oder später etwas davon wieder ausbezahlt, haften sie in der Höhe der zum Stammkapital fehlenden Summe persönlich.
Unter engen Voraussetzungen kann es aber zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, z.B. wenn ein Gesellschafter bei Dritten den Eindruck erweckt, er handele als oder für eine unbeschränkt haftende Person (vgl. § 35a GmbHG), oder bei rechtsmissbräuchlichen Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen.
Verletzt ein Geschäftsführer bestimmte Pflichten, kommt eine persönliche Haftung dieses Geschäftsführers sowohl gegenüber der Gesellschaft (auf Schadensersatz) als auch unter bestimmten Bedingungen gegenüber Dritten in Betracht, etwa bei der Verletzung der Insolvenzantragspflicht, der Informations- oder Treuepflicht oder einer Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen.
Sonderformen
Eine spezielle Form der GmbH ist die Unternehmergesellschaft (UG), für die in § 5a GmbHG zum Teil abweichende Vorschriften vorgesehen sind. Demnach ist etwa die Gründung einer UG bereits mit einem Stammkapital von einem Euro möglich und die UG treffen deshalb besondere Pflichten zur Rücklagenbildung (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Ist der Zweck der Gesellschaft gemeinnützig, besteht die Möglichkeit der Gründung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), § 4 S. 2 GmbHG. Im Gegensatz zu einem gemeinnützigen Verein zielt die gGmbH trotzdem auf eine wirtschaftliche Betätigung, setzt aber die erzielten Gewinne für einen gemeinnützigen Zweck ein. So werden etwa häufig Museen, Krankenhäuser oder Kindertagesstätten als gGmbH geführt. Die Gemeinnützigkeit führt zu einer Steuerbegünstigung nach der Abgabenordnung (AO). Für die Gründung und Unternehmensführung gelten die allgemeinen Vorschriften des GmbHG.
Für wen ist die GmbH die richtige Gesellschaftsform?
Wegen der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen sollten Gründer die GmbH wählen, wenn ihre Priorität der Schutz ihres Privatvermögens ist. Die GmbH ist als Rechtsform besonders geeignet für mittelständische und Familienunternehmen. Insbesondere die große Flexibilität, die die GmbH etwa hinsichtlich des zulässigen Gesellschaftszwecks, der Anzahl der Gesellschafter und der Möglichkeit, Dritten die Geschäftsführung zu übertragen, bietet, ist ein großer Vorteil. Nachteile der Rechtsform sind der relativ hohe Bedarf an Kapital für die Gründung sowie der hohe Aufwand, der sowohl mit der Gründung als auch mit der Unternehmensführung (etwa bei der Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht) einhergeht.