Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

01. September 2021

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als Grundmuster aller Personengesellschaften. Sie ist eine Personenvereinigung, also ein Zusammenschluss von natürlichen Personen, die sich darüber einig sind, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, vgl. § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Gründung

Die Gründungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 705 BGB. Zunächst muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Dies kann formlos und sogar stillschweigend geschehen, solange ein entsprechender Rechtsbindungswille vorhanden ist. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, nämlich dann, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück als Einlage in die GbR einbringen will (§ 311b I BGB) oder einen GmbH-Anteil abtritt (§ 15 IV GmbHG). Die Gesellschafter müssen mit der Gründung außerdem einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dabei ist jeder erlaubte Zweck ausreichend, solange es sich dabei nicht um den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.d. § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) handelt. Damit unterscheidet sich die GbR zu anderen Personengesellschaften wie der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG). Zuletzt müssen die Gesellschafter den gemeinsamen Zweck auch fördern, worunter insbesondere die Leistung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beiträge fällt. Dadurch bildet die Gesellschaft gemeinsames Vermögen, welches allen Gesellschaftern zur gesamten Hand gehört (§ 718 Abs. 1 BGB).

Rechtsfähigkeit

Lange Zeit war die Rechtsfähigkeit der GbR in der Literatur umstritten. Während die individualistische Sicht die Rechtsfähigkeit der GbR ablehnte, bejahte die sog. Gruppenlehre diese. Im Jahre 2001 entschied sich der Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung „Weißes Ross“ (BGHZ 146, 341), die Rechtsfähigkeit der GbR anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechten und Pflichten begründet. Insofern lässt sich zwischen der rechtsfähigen Außen-GbR und der nicht-rechtsfähigen Innen-GbR unterscheiden. 2008 folgte eine weitere Entscheidung des BGH (BGHZ 179, 102), welche die Registerfähigkeit der Außen-GbR bejahte und somit den zweiten großen Meinungsstreit beendete. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich verankert und ein GbR-Register eingeführt werden.

Geschäftsführung

Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt, § 709 Abs. 1 BGB. Da für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, solange der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Von der Geschäftsführung sind keine Handlungen umfasst, die die Grundlagen der Gesellschaft selbst oder die Beziehungen der Gesellschafter zueinander betreffen, wie z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Zu unterscheiden ist die Notgeschäftsführung zur Erhaltung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes, § 744 Abs. 2 BGB. Diese steht allen Gesellschaftern zu.

Wenn eine Außen-GbR vorliegt, haftet zum einen die Gesellschaft selbst. Zum anderen haften die Gesellschafter analog gem. § 128 HGB akzessorisch, d.h. auch persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die Leistung zu bewirken. Sie sind also untereinander Gesamtschuldner i.S.v. §§ 421 ff. BGB. Falls durch das Handeln der Gesellschafter Schadensersatzsprüche gegen diese entstehen, muss sich die GbR dies entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen und haftet dafür.

Vertretung

Grundsätzlich finden die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB Anwendung, wenn die GbR vertreten werden soll. Das Gesetz ordnet jedoch die Vermutung an, dass Vertretung und Geschäftsführung zusammenfallen (§ 714 BGB). Es gilt also auch hier der Grundsatz der Gesamtvertretungsmacht, weshalb die Gesellschafter gemeinsam nach außen auftreten müssen. Neben der organschaftlichen Vertretung durch die Gesellschafter kann auch rechtsgeschäftliche Vollmacht (§ 167 BGB), Prokura (§§ 48 ff. HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) erteilt werden. Bei der Innen-GbR fehlt es typischerweise an einer Vertretungsregelung, da diese nicht nach außen auftritt.

Für wen eignet sich die GbR?

Die GbR eignet sich, wie alle Personengesellschaften, vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen, die durch enge persönliche Bindungen der Gesellschafter untereinander und deren tatkräftige Mitarbeit geprägt sind. In der Praxis ist sie oft die Organisationsform für Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Baugewerbe oder für Bürogemeinschaften von Freiberuflern. Ein typisches Beispiel für die Innen-GbR ist die Lotto-Tippgemeinschaft.

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