Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung

05. Oktober 2017

Wer sich für die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entscheidet, tut dies meist bewusst, um persönliche Haftungsrisiken auf ein erträgliches Minimum zu beschränken. Dies gilt vorrangig für die Gesellschafter, denn mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister greift das Haftungsprivileg, nach welchem für sämtliche Verbindlichkeiten, die nach der Eintragung begründet werden, lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet. Doch die Haftungsbeschränkung bei der Gründung einer GmbH oder UG kommt „zu einem Preis“:

Um rechtlich handlungsfähig zu sein, muss die Gesellschaft einen (oder mehrere) Geschäftsführer bestimmen, der sie organschaftlich vertreten und für seine Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden kann. Gerade bei einem Start-Up handelt es sich bei dem (oder den) Geschäftsführer(n) regelmäßig um die Gründungsgesellschafter, denen nun von zwei Seiten Haftungsrisiken drohen:

Haftung der Gesellschaft gegenüber (Innenhaftung)

Der Geschäftsführer hat nach § 43 Abs. 1 GmbHG die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Dies bedeutet, dass ihm aufgrund seiner Stellung bestimmte Pflichten obliegen, bei deren schuldhafter Verletzung die Gesellschafterversammlung beschließen kann, Ersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer geltend zu machen. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich nach der Art und der Größe des Unternehmens, jedoch kann sich der Geschäftsführer nicht auf individuelle Eigenschaften wie etwa seine „Unerfahrenheit“ berufen. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich für die finanzielle Situation des Unternehmens verantwortlich. Er ist also zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet und hat für die Erhaltung des Stammkapitals zu sorgen, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen sowie den Gesellschaftern über solche Vorgänge Auskunft zu erteilen. Zudem treffen den Geschäftsführer Überwachungspflichten hinsichtlich seines Personals und etwaigen anderen, auch ressortfremden Geschäftsführern. Der Geschäftsführer ist den Gesellschaftern gegenüber weisungsgebunden, hat jedoch auch eine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft als eigene juristische Person und unterliegt bis zum Ablauf seiner Amtszeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot sowie der Verschwiegenheitspflicht. Der Geschäftsführer trägt aber nicht das Risiko des allgemeinen unternehmerischen Erfolgs. Risikoreiche Entscheidungen müssen dennoch begründet werden können und im Interesse des Unternehmens liegen.

Haftung Dritten gegenüber (Außenhaftung)

Geschäftsführer können sich zudem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Dies kann zunächst dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer nicht deutlich macht, dass er für die Gesellschaft handelt und sich somit selber verpflichtet oder bei Vertragsverhandlungen persönliche Garantien abgibt, die beim Geschäftspartner ein zusätzliches, von der Person des Geschäftsführers ausgehendes Vertrauen hervorrufen. Der Geschäftsführer haftet weiterhin für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, bei Verschweigen der Insolvenzreife oder Insolvenzverschleppung, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses oder Eintragung eines Gesellschafterwechsels. Der Geschäftsführer kann auch aus der grob fahrlässigen Verletzung steuerrechtlicher Pflichten haften.

Vermeidung der Geschäftsführerhaftung

Wenngleich die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung gegenüber der Gesellschaft auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz umstritten ist, sollte sie seitens des Geschäftsführers in Erwägung gezogen werden, ebenso wie die Beschränkung auf eine bestimmte Haftungssumme.

Gesellschaft und Geschäftsführer können nach § 46 Nr. 5 GmbHG einen Anspruch auf Entlastung des Geschäftsführers vereinbaren. Hierdurch entfallen Schadensersatzansprüche, die normalerweise erst nach 5 Jahren verjähren, sofern die zu dem Anspruch führenden Tatsachen aus den vom Geschäftsführer bereitgestellten Informationen zu erkennen waren. Die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist ist unter Umständen ebenfalls möglich, außerdem sollte die Zustimmung der Gesellschafter zu bestimmten Risikogeschäften eingeholt werden. Letztlich kann auch der Abschluss einer D&O-Versicherung zu empfehlen sein.