Geschäftsführer

Geschäftsführer

05. Oktober 2017

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören nach § 35 GmbHG die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH.

Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführer sind nach außen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist mehr als ein Geschäftsführer bestellt, so vertreten die Geschäftsführer die Gesellschaft grundsätzlich gemeinschaftlich, insoweit nichts anderes bestimmt ist. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt, kann aber bspw. durch Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung eingeschränkt werden.

Geschäftsführer unterliegen einer strengeren Haftung als Gesellschafter.

Dasselbe gilt für den Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt).