Genehmigtes Kapital
Genehmigtes Kapital
17. August 2017
Grundidee: Genehmigtes Kapital
Über das Instrument des genehmigten Kapitals, das seit 2008 auch in der GmbH eingesetzt werden kann, soll die Zuführung von Stammkapital erleichtert werden. Die Gesellschafterversammlung räumt der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag das Recht ein, eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen, jedoch maximal die Hälfte des bestehenden Stammkapitals, ohne weiteren Gesellschafterbeschluss auszugeben. Die Regelung kann beispielsweise genutzt werden, um Fremdkapital, wie Wandelschuldverschreibungen, bei Erreichen bestimmter Meilensteine (Milestones) schneller in Geschäftsanteile der Gesellschaft umzuwandeln.
Nach § 55a GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass der oder die Geschäftsführer für maximal fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft oder Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages ermächtigt werden, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Das genehmigte Kapital darf höchstens so hoch sein, wie die Hälfte des Stammkapitals, das bei Genehmigung in der Gesellschaft vorhanden ist. Gegen Sacheinlagen darf das genehmigte Kapital nur dann ausgegeben werden, wenn dies in der Ermächtigung vorgesehen wird.
Weitere Ausgestaltung durch die Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung kann weitere Anordnungen treffen, um die Geschäftsführung in der Ausgabemöglichkeit neuer Geschäftsanteile zu beschränken, da der Geschäftsführung üblicher Weise kein Freibrief für die Ausgabe neuer Geschäftsanteile erteilt werden soll.
Die Vorschrift des § 55a GmbHG ist insoweit nicht abschließend. Das kann beispielsweise die Frage betreffen, in welchen Fällen genehmigte Geschäftsanteile ausgegeben werden dürfen.
Genehmigtes Kapital im Startup-Beteiligungswerk
Genehmigtes Kapital kann bei der Startup-Finanzierung typischerweise in zwei Fällen zur Anwendung kommen:
Milestone- Finanzierung
Wird ein Teil der Investoren-Zahlungen in die Kapitalrücklage erst bei Erreichen bestimmter Meilensteine geschuldet, so kann das Risiko bei Nicht-Erreichen der Meilensteine durch eine Konstruktion über genehmigtes Kapital abgefedert werden. Die Kapitalbeteiligung erfolgt dann erst bei Erreichen des Meilensteines und Zahlung des Investors in die Kapitalrücklage. Wird der Meilenstein nicht erreicht, erfolgt auch keine Kapitalerhöhung.
Für die Altgesellschafter bringt das den Vorteil, dass der Investor nur die Anteile bekommt, die er auch bezahlt hat. Für den Investor wird hingegen das Risiko leicht erhöht, weil er ansonsten bei nicht erreichen der Meilensteine günstigere Anteile erlangen könnte.
Bewertung von Leistungspaketen
Manche Investoren bieten neben einer Kapitalbeteiligung ein Paket von Dienstleistungen an, das der Gesellschaft das Wachstum erleichtern soll. Diese Pakete werden oft relativ hoch bewertet. Um sicherzustellen, dass die Dienstleistungen auch erbracht werden, ist es sinnvoll, diese erst dann mit der Ausgabe von Geschäftsanteilen zu „bezahlen“, wenn die Dienstleistungen auch tatsächlich erbracht sind.