Formvorschriften

Formvorschriften

10. Oktober 2017

Was ist eine Formvorschrift?

Die Vertragsfreiheit, also die Freiheit, dass jeder die Verträge schließen kann, die er möchte, gehört zu den tragenden Prinzipien des Schuldrechts. Der Vertragsfreiheit folgt die Formfreiheit, das heißt, dass die Verträge grundsätzlich auch in der Form, die den Parteien gefällt, geschlossen werden können.

Eingeschränkt wird die Formfreiheit von den Formvorschriften. Für einige Rechtsgeschäfte ist allerdings eine bestimmte Form vorgeschrieben. Dann spricht man von einer Formvorschrift.


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Welche "Formen" kennt das BGB?

Im BGB ist zunächst die Formvorschrift der Schriftform, § 126 BGB, zu nennen. Nach dieser Vorschrift wird eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Die Schriftform wird z. B. bei der Kündigung von Mietverträgen nach § 568 BGB gefordert.

Eine weitere Formvorschrift ist die in § 126a BGB geregelte elektronische Form. Die elektronische Form ist gewahrt durch eine elektronisch gespeicherte Erklärung mit dem Namen des Ausstellers und einer von ihm erstellten qualifizierten elektronischen Signatur. Die elektronische Form kann die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Formersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

Ferner existiert die Textform, § 126b BGB. Der Textform entspricht jede lesbare, dauerhafte Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde. Eine eigenhändige Unterschrift ist demnach nicht erforderlich. Für den Widerruf nach § 355 BGB ist die Textform ausreichend.

Die Beglaubigung nach § 129 BGB ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift. Beispielsweise Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind nach § 12 Abs. 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Die Beurkundung nach § 128 BGB ist die strengste Formvorschrift.

Welche Bedeutung haben die Formvorschriften?

Wird das Rechtsgeschäft nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen, ist es nach § 125 BGB nichtig. Allerdings ist in bestimmten Fällen eine Heilung möglich, sodass das Rechtsgeschäft rückwirkend trotz des Formmangels wirksam wird.