Finanzierungsvollmacht
Finanzierungsvollmacht
09. Februar 2023
Für den Erwerb einer Immobilie ist neben der Einigung des Verkäufers/der Verkäuferin und des Käufers/der Käuferin* auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Diese Eintragung muss gem. § 19 Grundbuchordnung (GBO) derjenige bewilligen, dessen Recht betroffen ist. Im Falle des Immobilienerwerbs ist dies der Eigentümer. Dieser wird die Eintragung jedoch erst dann bewilligen, wenn er die Zahlung des Kaufpreises erhalten hat. Meist kann der Käufer einen solchen Geldbetrag nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Abhilfe schafft, ein Bankdarlehen aufzunehmen. Das stellt den Käufer vor ein zweites Problem: Die finanzierende Bank möchte für das von ihr auszuzahlende Darlehen eine Sicherheit, um zu garantieren, dass sie den Geldbetrag zurückerhält. Üblicherweise werden Grundpfandrechte wie die Grundschuld oder die Hypothek am Grundstück des Darlehensnehmers bestellt. Verfügt dieser nicht über weiteren Grundbesitz, kommt eine Sicherheit nur für die Immobilie infrage, die noch zu verkaufen ist. Der Käufer müsste somit eine Immobilie belasten, deren Eigentümer er noch nicht ist. Hier kommt die Finanzierungsvollmacht (auch Vorbelastungsvollmacht genannt) ins Spiel. Ist der Verkäufer mit der vorzeitigen Belastung des Kaufobjekts zum Zwecke der Finanzierung einverstanden, erteilt er dem Käufer eine Vollmacht gem. §§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend, die erforderlichen Grundpfandrechte zu bestellen. Eine solche Finanzierungsvollmacht wir regelmäßig im Kaufvertrag mitbeurkundet. Der Notar stellt sicher, dass der Käufer die von der Bank erhaltenen Finanzierungsmittel nur für die Bezahlung des Kaufpreises nutzt. Die Gefahr für den Verkäufer, die Zahlung nicht zu erhalten, wird dadurch ausgeschlossen.
* Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein und dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.