Erbe
Erbe
23. Oktober 2024
Wie und wann wird man Erbe?
Erbe kann man auf zwei Weisen werden, durch Verfügung oder durch Gesetz. Durch Verfügung wird man Erbe, wenn der Erblasser einen durch Testament
oder Erbvertrag zum Erben bestimmt. Die Erbenstellung beruht hierbei auf dem letzten Willen des Erblassers, weshalb man auch von einer gewillkürten Erbfolge spricht.
Gibt es eine solche nicht, so entscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für den Erblasser, durch die gesetzliche Erbfolge.
Erbe kann nur werden, wer erbfähig ist nach § 1923 BGB. Erbfähig ist jede natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Der Erbe muss den Erblasser somit um wenigstens den Bruchteil einer Sekunde überleben. Verstirbt er sodann, geht der Nachlass auf den Erben-Erben über. Erbe kann auch sein, wer beim Erbfall zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt wurde (nasciturus), soweit dieser lebend zur Welt kommt. Nicht hingegen der im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht Gezeugte (nondum conceptus).
Auch juristische Personen des Privatrechts, wie eine GmbH, oder des öffentlichen Rechts sind erbfähig. Nicht hingegen Sachen oder Tiere.
Erbe wird man im Zeitpunkt des Erbfalles, also dem Tod des Erblassers. Dabei gilt der Grundsatz des Von-selbst-Erwerbs. Auf ein Zutun des Erben, insbesondere eine Annahme oder eine behördliche Einweisung, kommt es nicht an. Dieser Erwerb ist jedoch zunächst ein vorläufiger, welcher erst durch Annahme oder Verlust des Ausschlagungsrechts zu einem endgültigen wird. Ein Erbschein, § 2353 BGB ist zwar nicht notwendig für die Erbenstellung, jedoch weist sich der Erbe damit gegenüber dem Rechtsverkehr aus.
Die Gesamtrechtsnachfolge
Durch die Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 I BGB (Universalsukzession) geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Das Vermögen ist die Summe der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten und wird als Nachlass oder auch Erbschaft bezeichnet. Man erbt mithin das Positive, wie auch das Negative. Für die Schulden haftet der Erbe grundsätzlich persönlich und unbeschränkt.
Die Gesamtrechtsnachfolge ist eine Konstruktion des Rechtsübergangs. Dies kann und soll nicht verhindern, dass der Nachlass schlussendlich nicht doch aufgeteilt wird. Es stellt lediglich einen ersten Schritt dar, der dazu dient, durch eine klare Zuordnung des Vermögens Kontinuität im Rechtsverkehr und damit den Schutz der Nachlassgläubiger zu gewährleisten. Der Nachlass wird als eine Haftungseinheit erhalten und dessen Rechtsträger bestimmt und somit der Zugriff für die Nachlassgläubiger erleichtert. Es führt unter Miterben auch zu einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung. Eine Ausnahme hiervon bildet die Sondererbfolge, welche insbesondere bei der Unternehmensnachfolge eine Rolle spielt.
Vermächtnis und Pflichtteil
Vom Erbe zu unterscheiden ist das Vermächtnis nach § 1939 BGB, bei welchem der Erblasser als Verfügung von Todes wegen, dem Vermächtnisnehmer einen Teil des Vermögens zuwendet. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe und der Vermögenswert geht auch nicht wie bei der Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar auf ihn über. Er erwirbt lediglich das Recht den Gegenstand des Vermächtnisses vom Erben verlangen zu können.
Auch Pflichtteilsberechtigte nach § 2303 BGB können Ansprüche gegen den Erben haben. Pflichtteilsberechtigt sind zumeist Kinder und Ehepartner des Erblassers. Dabei sichert der Pflichtteil ihnen bei Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Enterbt wird der Pflichtteilsberechtigte, indem der Erblasser ihn durch letztwillige Verfügung ausdrücklich enterbt oder schlicht andere Personen als Erben eingesetzt werden.
Werden diese Pflichtteilsansprüche dadurch verhindert, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkung den Nachlass verringert, so stehen den Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, § 2325 BGB.
Arten von Erben
Gesetzlicher Regelfall des Erben ist der Alleinerbe. Alleinerbe ist derjenigen, der einziger Erbe ist. Gibt es mehrere Erben (Miterben), wird der Nachlass mit Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Dabei entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft.
Etwas anderes gilt bei der Einsetzung eines Vor- und Nacherben nach § 2100 BGB. Auch hier erben mehrere als Gesamtrechtsnachfolger, jedoch nicht gleichzeitig. Zunächst erbt der Vorerbe „auf Zeit“. Mit dem Nacherbfall fällt die Erbschaft dann dem Nacherben an, wobei der Vorerbe seine Stellung verliert. Der Nacherbfall tritt mit dem Ereignis oder zu dem Zeitpunkt ein, den der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, häufig eine Wiederverheiratung oder das Erreichen eines bestimmten Alters, spätestens jedoch mit dem Tod des Vorerben, § 2106 I BGB. Der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht Gezeugte (nondum conceptus), kann als Nacherbe eingesetzt werden, § 2102 BGB.
Ersatzerbe nach § 2096 BGB ist eine Person, die der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen für den Fall eingesetzt hat, dass der eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall durch Vorversterben oder Ausschlagung weggefallen ist.
Der Nacherbe ist im Zweifel auch Ersatzerbe, § 2102 I BGB. Ist hingegen zweifelhaft, ob jemand Ersatz- oder Nacherbe ist, so gilt er als Ersatzerbe, § 2102 II BGB.
*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter umfasst.