Elternzeit
Elternzeit
03. April 2025
Die Elternzeit ist eine unbezahlte, gesetzlich geregelte Auszeit vom Berufsleben, die Eltern ermöglicht, sich intensiv um ihr Kind zu kümmern, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Anspruch auf Elternzeit
Gemäß § 15 I BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer* in Vollzeit oder Teilzeit, aber auch schon Auszubildende und auch Arbeitnehmer, die befristete Verträge haben (sofern der Vertrag während der Elternzeit nicht ausläuft). Geringfügig Beschäftigte (Minijob) können das Recht auf Elternzeit ebenfalls in Anspruch nehmen. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Selbständige und Beamte. Für diese gelten besondere Regelungen.
Elternzeit für Selbständige und Beamte
Selbständige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG, da sie nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Allerdings können sie ihre Tätigkeit eigenständig reduzieren oder pausieren, um sich um das Kind zu kümmern und haben dann gemäß § 1 BEEG Anspruch auf Elterngeld.
Für Beamte gelten spezielle Regelungen zu Elternzeit, die im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den jeweiligen Ländergesetzen geregelt sind. Die Regelungen sind jedoch weitgehend an das BEEG angelehnt. So ist die Dauer die gleiche und ein besonderer Kündigungsschutz besteht ebenfalls. Eine Arbeit in Teilzeit während der Elternzeit ist ebenfalls möglich, jedoch muss dafür ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Dauer der Elternzeit
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens am Tag vor seinem achten Geburtstag. Für die Mutter beginnt die Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Von den drei Jahren Elternzeit wird die Zeit des Mutterschutzes abgezogen, so dass Mutterschutz und Elternzeit zusammen drei Jahre betragen. Die maximale Dauer des Erziehungsurlaubs beträgt drei Jahre für jeden Elternteil. Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden. Die Länge der einzelnen Zeiträume spielt dabei keine Rolle. Mindestens zwölf Monate müssen jedoch innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen werden. Seit einer Änderung im Jahr 2015 können die weiteren 24 Monate gemäß § 15 Absatz 2 BEEG dann zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Auch wenn Eltern Zwillinge haben oder mehrere Kinder in kurzem Abstand geboren werden, bleibt der Anspruch auf drei Jahre Elternzeit pro Kind gleich. Bei Zwillingen sind es also insgesamt sechs Jahre. Elternzeit kann auch für Adoptiv- oder Pflegekinder in Anspruch genommen werden. In diesem Fall beginnt der Anspruch mit der Aufnahme des Kindes in den elterlichen Haushalt.
Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes haben Eltern einen Rechtsanspruch auf Elternzeit, ohne dass der Arbeitgeber dem widersprechen kann. Die Eltern können in dieser Zeit ihre Berufstätigkeit ganz unterbrechen oder in Teilzeit arbeiten.
Nach dem dritten Geburtstag des Kindes kann die Elternzeit jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit bietet den Eltern eine gewisse Flexibilität, erfordert aber auch eine rechtzeitige Planung und Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Für diesen Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes gilt nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 BEEG eine Anmeldefrist von 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Beantragung der Elternzeit
Die Elternzeit für die Zeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes ist nach § 16 Absatz 1 Nr. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich zu verlangen. In dem Antrag sind der gewünschte Beginn der Elternzeit und gegebenenfalls die Aufteilung der Zeiten anzugeben. Zwar kann der Arbeitgeber den Antrag der Arbeitnehmerin auf Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes nicht ablehnen, er ist aber erforderlich, um dem Arbeitgeber eine förmliche Mitteilung über den geplanten Zeitraum zu geben. Damit erhält der Arbeitgeber eine gewisse Planungssicherheit, um rechtzeitig auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers reagieren zu können. Darüber hinaus schafft der schriftliche Antrag eine verbindliche Rechtsgrundlage, die für beide Seiten Klarheit schafft und im Streitfall als Beweismittel dient. Einmal festgelegte Fristen innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Geburt können z. B. nach § 16 Absatz 3 BEEG nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit besteht laut § 15 Absatz 4 BEEG auch die Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten. Die Arbeitszeit darf dabei zwischen 15 und 32 Wochenstunden betragen. Bei Kindern, die vor dem 01.09.2021 geboren sind, sind es maximal 30 Wochenstunden. Der Arbeitgeber darf die Teilzeitbeschäftigung nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Ein zentraler Aspekt der Elternzeit ist der besondere Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Dieser beginnt acht Wochen vor dem Start der Elternzeit und endet mit dem Ablauf der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen und bräuchte dafür die Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz.
*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst