Ehegatten

Ehegatten

23. Oktober 2024

Der Begriff Ehegatte bezeichnet eine Person, die mit einer anderen Person durch eine rechtsgültige Ehe verbunden ist.

Gemäß § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Ehegatten verpflichtet, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen und füreinander Verantwortung zu tragen. Dazu gehören gegenseitige Rücksichtnahme und Fürsorge. Dementsprechend sind Ehegatten nach § 1360 BGB einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Beide müssen also gemeinsam für den Lebensunterhalt der Familie sorgen, unabhängig davon, ob beide oder nur einer ein Einkommen erzielt. Darüber hinaus umfasst die eheliche Lebensgemeinschaft auch die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung nach § 1356 BGB. Dabei kann z.B. vereinbart werden, dass ein Ehegatte den Haushalt führt, während der andere erwerbstätig ist.

Die Ehe betrifft auch vermögensrechtliche Aspekte. In der Regel leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363-1390 BGB. Das bedeutet, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Falle der Scheidung oder des Todes der Ehegatten geteilt wird. Alternativ können die Ehegatten durch Ehevertrag auch andere Güterstände wie Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.

Im Falle einer Scheidung können Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) haben. Diese Ansprüche bestehen, wenn ein Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Ehescheidung

Die Ehe kann durch gerichtliches Urteil geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Voraussetzung ist nach § 1565 BGB in der Regel eine Trennungszeit von einem Jahr. Nach der Scheidung sind die Ehegatten verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Regelsicherungssystemen ausgeglichen.

Haben die Ehegatten Kinder, bleibt es grundsätzlich auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei denn, das Familiengericht entscheidet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes widerspricht.

Nach § 1568a BGB kann das Familiengericht bei der Scheidung die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn dies zur Abwendung einer wesentlichen Härte erforderlich ist.

Erbrecht

Ehegatten haben beim Tod des Partners/der Partnerin gesetzliche Erbansprüche. Nach § 1931 BGB erben sie neben den Verwandten des Erblassers und haben Anspruch auf den in § 1932 BGB geregelten sogenannten Voraus, das heißt bestimmte Haushaltsgegenstände und das Ehewohnrecht.

Ehevertrag

Ehegatten haben die Möglichkeit, durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag individuelle Regelungen über Unterhalt, Güterstand und Vermögensauseinandersetzung zu treffen.

Steuerrechtliche Vorteile

Ehepaare können steuerliche Vorteile, wie das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen, das zu einer günstigeren Besteuerung führen kann.