Durchführungsvollmacht
Durchführungsvollmacht
09. Februar 2023
Die Erteilung von Durchführungsvollmachten in notariellen Urkunden ist gängige Praxis. Mitarbeiter des Notars/der Notarin* werden durch sie ermächtigt, Handlungen formeller und auch materiell-rechtlicher Art vorzunehmen. Ermöglicht wird, Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Registergericht abzugeben, zu ändern oder zurückzunehmen oder Genehmigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse und Erklärungen einzuholen. Insbesondere beim Verkauf eines Grundstücks sollen die Mitarbeiter befähigt sein, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Es besteht ein praktisches Bedürfnis für dieses Instrument, da der Notar sonst regelmäßig alle Vertragsbeteiligten in die Kanzlei bestellen müsste, um Änderungen zu protokollieren. Somit kann das Verfahren schneller und einfacher abgewickelt, Einwände des Grundbuchamtes behoben und Fehler korrigiert werden. Auch zugunsten des Notars selbst kann die Vollmacht erteilt werden, die sog. Vollzugsvollmacht. Zu beachten ist, dass mittels der erteilten Vollmachten vorgenommene Handlungen „Insichgeschäfte“ gem. § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, welche grds. unwirksam sind. Eine Befreiung von dieser Vorschrift muss deswegen im Vertrag ausdrücklich angeordnet werden.
Der Umfang der Vollmacht ist einzelfallabhängig. Häufig findet sich die Formulierung, dass sie sich auf „für die Durchführung des Kaufvertrages erforderliche und nützliche Handlungen“ beschränkt. In jedem Fall unbedenklich ist es, wenn sie den Mitarbeitern zum Vollzug erteilt wird, z.B. um verfahrensrechtliche Eintragungshindernisse zu beseitigen. Vorsicht geboten ist bei der Abgabe materiell-rechtlicher Erklärungen. Zulässig ist bspw. die Erklärung der Auflassung nach Vollzugsreife. Unzulässig hingegen ist die Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten oder die Änderung des Kaufpreises. Bei Verbraucherverträgen muss § 17a Abs. 2a S. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) beachtet werden, wonach die Erklärungen grundsätzlich persönlich erfolgen soll. Zum Schutz der Vertragspartner kann die Vollmacht bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch befristet werden.
*Verwenden wir zukünftig das generische Femininum oder das generische Maskulinum bezieht das immer sämtliche Geschlechter mit ein und dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit.