Drittschadensliquidation

Drittschadensliquidation

07. Dezember 2017

Online-Kauf und Versandhandel florieren. Die Ware erhält der Käufer in der Regel im Rahmen des Versandhandels. Der Versand erfolgt in der Regel unter Einschaltung eines dritten Unternehmens, also eines Logistikunternehmens wie der Deutschen Post, DHL, Hermes oder DPD. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Drittschadensliquidation an besonderer Bedeutung.

Was ist die Drittschadensliquidation?

Unter dem Begriff Drittschadensliquidation wird im deutschen Zivilrecht im Bereich des Schadensersatzes eine Konstellation verstanden, bei deren Vorliegen es möglich ist, den Schaden eins Dritten zu liquidieren, also ersetzt zu verlangen. Grundsätzlich kann jeder nur seinen eigenen Schaden geltend machen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen die Geltendmachung des eigenen Schadens nicht möglich ist – sei es, weil kein rechtlicher Anspruch darauf besteht, sei es, weil dem Gläubiger schlichtweg kein Schaden entstanden ist. Natürlich soll derjenige, der den Schaden eines Dritten geltend macht, sich nicht dadurch bereichern. Vielmehr ist der Gläubiger der Drittschadensliquidation nach Erhalt des Schadensersatzes zur Auszahlung an den Geschädigten verpflichtet. Eine andere, in der Praxis weit häufiger vorkommende Lösung dieses Problems ist, den Anspruch aus der Drittschadensliquidation an den Dritten abzutreten, so dass dieser dann selbst die Drittschadensliquidation „des Anderen“ im eigenen Namen geltend macht und den Schadensersatz selbst erhält. Aus § 285 BGB ergibt sich dieser Anspruch auf Abtretung des erlangten Ersatzes.

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Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation (DSL) ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines „fremden“ Schadens soll nur in Ausnahmefällen möglich sein. Es müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst müssen der Anspruch auf Schadensersatz und der Schaden selbst „auseinaderfallen“, also nicht in derselben Person begründet sein. Das heißt, dass derjenige, der sich auf die Drittschadensliquidation beruft, keinen eigenen Schaden, dem Grunde nach aber einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem BGB haben muss. Der Dritte, dessen Schaden geltend gemacht werden soll, darf dann selbst keinen eigenen, gleichwertigen Anspruch auf Schadensersatz haben. Zuletzt muss dieses Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden „zufällig“ sein.

Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden

Dies kann am besten an einem Beispiel anschaulich gemacht werden:

Ein Restaurantbetreiber (K) aus Berlin kauft für sein Restaurant 100 kg Fisch bei Fischhändler (V) aus Hamburg per Telefon. K und V vereinbaren, dass V den (frischen) Speisefisch an das Versandunternehmen P, das europaweit tätig ist, am selben Tag übergibt. P sichert zu, dass eine Lieferung des Fisches am Folgetag erfolgen soll. P holt den Fisch ab, vergisst aber, ihn auf den Kühllaster nach Berlin zu laden. Erst drei Tage später erreicht der verdorbene Fisch den Restaurantbetreiber K.

Rechtlich steckt K jetzt in einer Zwickmühle. Er muss den Kaufpreis an V bezahlen, erhält aber von V keinen neuen Fisch. Dies liegt daran, dass die Leistung (frischer Fisch an K) nach § 275 BGB unmöglich geworden ist, denn die Leistung stellte eine konkretisierte Schickschuld dar. Die Gefahr, zahlen zu müssen, obwohl die Ware „untergeht“ (Preisgefahr) ging aber ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Fisches bei P durch V auf K über. K kann sich also nur an den P halten, hat aber auch gegen den P keinen Anspruch, da er weder mit P einen Vertrag geschlossen hat, sodass vertragliche Schadensersatzansprüche ausscheiden, noch kann K deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen, da er nicht in seinem Eigentum (Fisch) beeinträchtigt wurde, denn der Fisch war zum Zeitpunkt der Zerstörung durch Ungenießbarkeit noch nicht in das Eigentum des K übergegangen. Der V wiederum könnte zwar einen Schadensersatzanspruch sowohl aus Vertrag, als auch aus Delikt, gegen den P geltend machen – er hat aber keinen Schaden. Denn, wie gesagt, der K muss den Fisch ja weiterhin bezahlen.

In der Praxis relevant ist hier eine Lösung des Problems über § 421 Abs. 2 S. 2 HGB, auf deren Darstellung hier aus Anschaulichkeitsgründen verzichtet wird.

Zufälliges Auseinanderfallen

Das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden muss zufällig sein. Für die Zufälligkeit kommt es auf die Sicht des Schädigers an. Zufällig ist das Auseinanderfallen z.B. bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn hier ist der Schaden des Dritten „vorhergesehen“. Abstrakt lässt sich das Merkmal der Zufälligkeit kaum beschreiben. Hier sind drei Fallgruppen anerkannt.

Die Fallgruppe der „Obligatorischen Gefahrentlastung“, beschreibt die Fälle in denen eine schuldrechtliche Regelung dafür sorgt, dass der Schaden nicht bei dem aus der Anspruchsgrundlage Berechtigten eintritt, sondern bei einem Dritten. Klassisches Beispiel dafür ist der Versendungskauf des obigen Beispiels und der Übergang der Preisgefahr.

Die zweite Fallgruppe ist die der „mittelbaren Stellvertretung“. Dadurch, dass der Vertrag in eigenem Namen abgeschlossen wird, liegt gerade keine Stellvertretung vor. Der mittelbare Stellvertreter „kauft“ also selbst, das heißt, dass die Ansprüche aus dem Kaufvertrag ihm selbst zustehen. Der Schaden trifft aber im Innenverhältnis, wenn die Ware zerstört wird, den „Hintermann“.

Die „Obhutsfälle“ bilden die dritte Fallgruppe. Dabei nimmt jemand eine Sache in Verwahrung. Wird die Sache in der Verwahrung von einem Dritten beschädigt oder zerstört, kann sich der Verwahrer selbst auf § 690 BGB berufen, wonach er nur die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beachten muss. Der Dritte wiederrum hat mit dem Übergebenden keine vertraglichen Bindungen, ist aber doch aufgrund des Obhutsfalls im Rahmen der Drittschadensliquidation zum Ersatz verpflichtet.

Zusammenfassung

Dieses Beispiel verdeutlicht einiges. Zunächst ist der Fall auf unzählige Fälle übertragbar. Immer mehr Waren werden im Fernabsatz gekauft und dann durch Dritte an den Käufer geliefert. Viele Sendungen kommen allerdings nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand beim Käufer an, was häufig auf ein Fehlverhalten des Dritten zurückzuführen ist. Zuletzt zeigt der Fall, dass es sich für den Geschädigten immer lohnt, seine Rechte umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen, um auf dem entstandenen Schaden nicht sitzenzubleiben.

Die Geltendmachung der Drittschadensliquidation

Wie bereits gezeigt ist der Inhaber des Schadensersatzanspruches in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation derjenige, der eigentlich keinen Schaden hat. Trotzdem muss er den Anspruch geltend machen, denn derjenige, der den Schaden hat, kann diesen nicht auf einen Anspruch stützen. Der Geschädigte kann jedoch Abtretung des Anspruchs und damit auch der Drittschadensliquidation an sich verlangen, wodurch er dann selbst gegen den Schädiger vorgehen kann.

Die Drittschadensliquidation bei Verbrauchsgüterkäufen

Der Anwendung der Konstruktion der Drittschadensliquidation bedarf es beim Verbrauchsgüterkauf nicht. Hätte in obigem Fall der Käufer K den Fisch als Verbraucher, z.B. für eine private Grillparty, geordert, wäre die Preisgefahr nicht schon durch Ablieferung der Fische durch den Verkäufer V an P auf den K übergegangen. Dies regelt § 474 BGB. Insofern steht dem K weiterhin ein Anspruch auf Lieferung der Fische gegen den V zu. Der V wiederum kann von P diesen Schaden ersetzt verlangen.