Dienstvertrag

Dienstvertrag

08. September 2021

Was ist ein Dienstvertrag?

Der Dienstvertrag wird in §§ 611-630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach der Definition des Dienstvertrags in § 611 BGB wird derjenige, welcher einen Dienst zusagt, zur Leistung des Dienstes verpflichtet. Die andere Partei verpflichtet sich im Gegenzug zur Zahlung eines vorher vereinbarten Entgelts. Der Dienstvertrag entsteht also zwischen dem Dienstberechtigten, welcher Gläubiger der Dienstleistung ist, und dem Dienstverpflichteten, dem Schuldner.

Wie kommt ein Dienstvertrag zustande, ab wann kann er vorliegen und wie muss er aussehen?

Da für den Abschluss des Dienstvertrags nicht die Schriftform benötigt wird, kann er formfrei und somit auch mündlich zustande kommen. Die Parteien eines solchen Vertrages sollten sich zunächst darüber verständigen, was die gegenseitigen Rechte und Pflichten sein sollen. Also was soll zu welchem Preis geleistet werden? Wann soll die Leistung erbracht werden? Darf sich der Schuldner dabei der Hilfe Dritter bedienen? Was passiert, wenn die Leistung nicht wie vereinbart (in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht) erbracht wird? Soll der Vertrag kündbar sein oder an einem vorher vereinbarten fixen Termin enden? Dies sind nur einige Überlegungen, welche die Ausgestaltung begleiten können. Obwohl auch eine mündliche Vereinbarung ausreichend wäre, ist es empfehlenswert, das Vereinbarte zu verschriftlichen. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen zwingt es die Parteien, über das Gewollte zu sprechen und sich zu einigen. Dies beugt Folgekonflikten vor und schafft Klarheit für beiden Seiten.

Dadurch, dass ein Dienstvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann, kann eine vertragliche Bindung bereits durch eine einfache Konversation entstehen, in der die Parteien ihre Vorstellungen miteinander teilen und sich über die essentiellen Punkte einigen. Auch per E-Mail kann ein Dienstvertrag zustandekommen. Dies gilt auch für das Übersenden der Vereinbarungen als gescanntes Dokument. Auch das Verwenden einer elektronischen Signatur (z.B. Docu Sign) ist hier, anders als bei in Fällen in denen Schriftform erforderlich ist, nicht notwendig.

Folgende Details sollten im Dienstvertrag geregelt werden:

  • Nennung der Vertragsparteien
  • Bestimmung der Art, des Umfangs und der Dauer des zu entrichteten Dienstes;
  • Entgelt und die notwendigen Zahlungsmodalitäten
  • Fertigstellungstermine
  • Da es vorkommen kann, dass der Dienst nicht wie gewünscht erbracht wird, sollten die Folgen bei Auftreten eines Mangels bestimmt werden (Haftungsfragen)
  • Zeitablauf, Kündigung und/oder Beendigung des Dienstverhältnisses

Sollte der Dienst nicht wie gewünscht entrichtet werden, ist es von Vorteil im Konfliktfall, eine detaillierte Vereinbarung über den Inhalt des Dienstes und den Leistungsumfang schriftlich festzulegen.

Was wird genau durch das Dienstverhältnis geschuldet?

Durch den Dienstvertrag wird der Schuldner zur Erbringung einer Leistung verpflichtet. Hierbei stellt der Vertragsgegenstand nach § 611 Abs. 2 BGB Dienste jeder Art dar. Zu beachten ist, dass der Dienstverpflichtete zur persönlichen Erbringung der Leistung nach § 613 BGB verpflichtet ist. Die Parteien können aber vertraglich etwas anderes vereinbaren. Wichtig für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass kein konkretes Leistungsergebnis geschuldet wird (anders beim Werkvertrag). Lediglich der Dienst, also die Erbringung der gewünschten Tätigkeit, wird gefordert.

Was muss beim Dienstvertrag beachtet werden?

Gegenstand des Dienstvertrags kann ein Dienst jeder Art darstellen. Der Dienstberechtigte schuldet keinen konkreten Erfolg, sondern lediglich den Arbeitseinsatz. Der Arbeitseinsatz führt zur Vertragserfüllung. So schuldet der Arzt nicht die konkrete Heilung des Patienten, jedoch dessen Behandlung nach den gültigen Regeln der Kunst ebenso wie der Anwalt die ordnungsgemäße Prozessführung unter Beachtung der geltenden Gesetze und der höchstrichterlichen Vorgaben, nicht aber den Gewinn des Falls schuldet.

Wichtig ist also, dass die festgelegte Vergütung nach § 614 BGB bei erbrachtem Arbeitseinsatz erfolgt, auch wenn der gewünschte Erfolg nicht erzielt wird. Die Vergütung wird aber immer erst nach der Absolvierung des Dienstes fällig, der Dienstverpflichtete ist also vorleistungspflichtig, außer es wurde anders vereinbart.

Im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung, kann der Vergütungsanspruch nicht wie bei der Minderung gekürzt werden. Jedoch begründet eine Nichtleistung eine Pflichtverletzung, wodurch der Schuldner in Verzug gerät.

Der Dienstberechtigte muss bestimmten Vorsorgepflichten nachkommen, wie der Pflicht zur Krankenfürsorge nach § 617 Abs. 1 BGB und der Pflicht zur Sicherstellung von Schutzmaßnahmen nach § 618 BGB. Das BGB bestimmt des weiteren, dass diese Fürsorgepflichten nicht vertraglich abbedungen werden können.

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe, können auch einen Dienstvertrag betreffen. Davon ist nach § 134 BGB auszugehen, wenn durch den Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird, wie zum Beispiel, wenn mittels des Dienstvertrags Schwarzarbeit durchgeführt wird. Auch darf er nicht gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoßen, was durch das Ausnutzen von besonderer Unerfahrenheit vorliegen kann.

Anforderungen an die geschuldete Leistung und Folgen bei nicht Erfüllung dieser Leistung

Der Dienstleister wird durch § 611 I BGB zur Leistung des Dienstes verpflichtet. Im Zweifel ist er verpflichtet, die Leistung selbst zu erbringen. Kann die Leistung nicht erbracht werden, so hat der Dienstleistungsempfänger das Recht das Verhältnis zu beenden.

Beim Dienstvertrag kann eine Schlechtleistung nicht dadurch begründet werden, dass der gewünschte Erfolg nicht eingetreten ist, da anders als beim Werkvertrag, lediglich die Leistung des vereinbarten Dienstes geschuldet wird. Demnach kann nur die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Handlung geltend gemacht werden. Somit hat der Dienstleistungserbringende einen Anspruch auf Lohnzahlung, wenn die Leistungserbringung gewissenhaft durchgeführt wurde.

Mögliche Rücktrittsrechte, die vor Ablauf des Dienstvertrags geltend gemacht werden wollen, werden durch das Vorliegen der Kündigungsrechte als Spezialregelungen nach § 626 BGB verdrängt.

Wann ist ein Dienstvertrag beendet und wie kann ein Dienstvertrag gekündigt werden?

Der wirksam befristete Dienstvertrag gilt nach § 629 I BGB bei Ablauf der vereinbarten Frist als beendet.

Des Weiteren kann der Dienstvertrag durch Kündigung beendet werden. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses bedarf es nicht der Schriftform. Dies ergibt sich aus § 623 BGB, der sich lediglich auf Arbeitsverhältnisse bezieht. Da für die Kündigung des Dienstvertrages, wie auch für den Vertragsschluss, das Schriftformerfordernis nicht gilt, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. So kann zum Beispiel die Kündigung eines Dienstvertrages, anders als beim Arbeitsvertrag mündlich ausgesprochen oder per E-Mail mitgeteilt werden. Im Unterschied zum Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung eines Dienstvertrags kein Kündigungsschutz begründet.

Bei befristeten Dienstverträgen ist das ordentliche Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Parteien des Vertrages, können jedoch eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung vereinbaren, die es ermöglicht, auch im Rahmen einer Befristung eine ordentliche Kündigung aussprechen zu können. Sollte die Dauer des Dienstverhältnisses nicht bestimmt worden und auch nicht aus der Beschaffenheit oder dem Zweck des Dienstes zu entnehmen sein, so kann eine Kündigung von beiden Parteien ausgesprochen werden. Hierbei gelten die Regelungen aus §§ 621 und 623 BGB.

Die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses ist in jedem Fall möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 626 BGB. Das ist der Fall, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Hierbei müssen die Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen sowie die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Kann man einen Dienstvertrag befristen und wenn ja, wie oft?

Anders als im Arbeitsrecht kann ein Dienstvertrag uneingeschränkt und grundlos befristet werden. Wird das Dienstverhältnis befristet, ist bei Ablauf keine Kündigung notwendig. Da das Gesetz keine Zeitspanne vorgibt, für wie lange ein Dienstverhältnis maximal befristet werden darf, kann ein Dienstvertrag beliebig lange befristet werden. Wird die Befristung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, kann dies bei einer unangemessen lange Bindung nach §§ 307 ff. BGB unwirksam sein. Der Dienstvertrag läuft dann auf unbestimmte Zeit und kann ordentlich gekündigt werden.

Wie unterscheidet sich der Arbeitsvertag vom Dienstvertrag?

Auch im Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu einem Dienst verpflichtet. Hierbei werden Arbeitszeiten sowie Aufgaben vorgegeben, die nach den Vorgaben des Arbeitgebers bearbeitet werden müssen. Dem Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher in die Vertriebsstruktur des Arbeitgebers eingegliedert wird und so die notwendigen Mittel erhält, um seiner Tätigkeit nachzugehen. Ein Arbeitsvertrag liegt also immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer unselbstständige Leistungen zu erbringen hat und dabei nicht frei über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf den Inhalt, die Durchführung, die Zeit, die Dauer und den Ort der Tätigkeit. Im Verhältnis zum Dienstvertrag werden dem Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag mehr Rechte und Pflichten auferlegt, wie zum Beispiel der Urlaubsanspruch und der Zahlung im Krankheitsfall.

Wie unterscheidet sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag?

Der Unterschied zwischen dem Dienstvertrag und dem Werkvertrag besteht in der Verpflichtung der Herstellung eines bestimmten Werkes. Die Herstellung des konkreten Werkes ist der geschuldete Erfolg. Sollte das entrichtete Werk nicht die vorgegebenen Anforderungen aus dem Werkvertrag erfüllen, gilt der Werkvertrag als nicht bzw. schlecht erfüllt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend steht beim Dienstvertrag nur die Erbringung der Leistung im Vordergrund, während beim Werkvertrag der Eintritt des konkreten geschuldeten Erfolges vorliegen muss. Ob ein Dienst- oder Werkvertrag vorliegt, kann demnach unter Beachtung des Gesamtbildes und des Vorliegens eines geschuldeten Erfolgseintritts bestimmt werden.

Die genaue Bestimmung in der Praxis, ob ein Dienst- oder Werkvertrag vereinbart wurde, kann sich im Nachhinein also äußerst schwierig gestalten. Sie kann aber relevant sein, um festzustellen, ob Werk- oder Dienstvertrag Anwendung findet und welche Ansprüche bei Mängeln geltend gemacht werden können.

In der Praxis sind Einordnungsschwierigkeiten besonders im Bereich der Softwareentwicklung zu erkennen. Bei der Softwareentwicklung kann ein Dienstvertrag, aber auch ein Werkvertrag vereinbart werden. Tatsächlich ist die Abgrenzung in der Praxis häufig nicht einfach, schließlich wird in den seltensten Fällen ein Vertragstyp bewusst ausgewählt, sondern es werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten definiert und ein Rahmen für das Leistungsgefüge ausgehandelt. Insbesondere die Behandlung von Vorbereitungs- und Beratungshandlungen ist häufiger problematisch. So werden bei einem IT-Projekt von der Beratung über Umsetzung gemeinsame erarbeiteter Ideen auch Wartungs- und Serviceleistungen vereinbart, so dass die Zuordnung zu einem Vertragstyp sehr komplex und schwierig sein kann.

Häufig finden sich sowohl dienstvertragsrechtliche als auch werkvertragsrechtliche Elemente in IT- bzw. Softwareerstellungsverträgen. Der Jurist spricht dann auch von einem sog. gemischten oder typengemischten Vertrag. Denn für manche Leistungselemente mag ein Erfolg geschuldet sein (was dann auf einen Werkvertrag hindeutet), für andere Elemente ist lediglich der Dienst an sich geschuldet und ein Erfolg hat nicht einzutreten (so beispielsweise bei Beratungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen). Wird ein Werkvertrags begründet, besteht für den Besteller die Verpflichtung zur Abnahme der Leistung. Dies hat eine Auswirkung auf Beweislastverteilung hinsichtlich der Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes. So genügt beim Dienstvertrag lediglich die Darlegung, dass die vereinbarte Leistung erbracht bzw. nicht erbracht wurde. Beim Werkvertrag muss der Auftraggeber darlegen und ggf. beweisen, dass das Werk nicht wie vereinbart hergestellt worden ist. Das ist häufig mit erheblichem Aufwand verbunden und bringt im Streitfall Risiken mit sich. Präventiv kann lediglich empfohlen werden, die geschuldete Leistung so exakt wie möglich zu beschreiben (beispielsweise in einem sog. Pflichtenheft), so dass die Frage, ob die Leistung vertragsgemäß oder mangelhaft war, leichter zu beantworten ist.

Typische Vertragsarten die in der Gestaltung von Dienstverträgen kommen

  • Beratervertrag
  • Behandlungsvertrag
  • Unterrichtsvertrag
  • IT-Vertrag
  • Softwarevertrag
  • Netzwerkpflegevertrag
  • Influencervertrag
  • Mandatsvertrag
  • Versicherungsvertrag