Stufenklage

Die Stufenklage

22. März 2022

Der Zweck der Stufenklage lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen: Herr Müller beauftragt Frau Schmidt, auf seine Rechnung ein Bild zu ersteigern. Sie soll demnach also ein Geschäft, das eigentlich allein Herrn Müller obliegt und durch das seine Interessen gefördert werden, unentgeltlich für ihn besorgen. Aus diesem Auftragsvertrag kann Herr Müller nach § 667 BGB Herausgabe von allem verlangen, was Frau Schmidt zur Ausführung erhält und durch die Ersteigerung erlangt. Will er diesen Anspruch mittels einer Klage durchsetzen, muss der zu zahlende Geldbetrag jedoch gem. § 253 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) genau beziffert werden. Da er aber keine Kenntnis über den erzielten Preis des Bildes hat oder über sonstige Werte, die Frau Schmidt durch die Ersteigerung erlangt, muss er sie zunächst zur Auskunft nach § 666 BGB verpflichten, um dann den Herausgabeanspruch geltend machen zu können. Hier kommt die sog. Stufenklage ins Spiel.

Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis und Hemmung der Verjährung

Normiert ist die Stufenklage in § 254 ZPO. Sie löst das Problem, dass der Kläger in Einzelfällen seinen Klageantrag ohne vorherige Auskunftserteilung durch den Beklagten nicht genau beziffern kann. Gleichzeitig mit der Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung kann schon eine zunächst unbezifferte Leistungsklage geltend gemacht werden. Das wäre grundsätzlich nämlich nicht möglich, da die Anträge einer Klage dem Grunde nach so konkret sein müssen, dass sie vollstreckbar sind. Eine nicht näher bezeichnete Summe Geld kann ganz offensichtlich nicht vollstreckt werden. Das bedeutet, dass Herr Müller seine Klage auf Auskunft nach § 666 BGB mit seinem Leistungsanspruch nach § 667 BGB verbinden kann. Man spricht auch von einer Auskunfts- und einer Leistungsebene. Dies ist eine Ausnahme von den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO.

Der Vorteil der Stufenklage besteht darin, dass auch beide Anträge rechtshängig werden. Daraus folgt insbesondere, dass die Verjährung des unbezifferten Anspruchs gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird.

Auskunfts- und Leistungsebene

Voraussetzung auf der Auskunftsebene ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung vorweisen kann. Gesetzliche Ansprüche sind zahlreich, z.B. §§ 666, 1379, 1580, 1605, 1799, 1839, 1978, 2027 oder 2314 BGB. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft begründen. Das ist der Fall, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den Parteien besteht, es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte nicht selbst in zumutbarer Weise Auskunft beschaffen kann und der Gegner unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen.

Zusätzlich kann der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung gem. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB verpflichten, sofern Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen.

Auf der Leistungsebene ist ein Leistungsanspruch erforderlich, welcher sich in der Regel auf Zahlung oder Herausgabe bestimmter Gegenstände richtet. Zwischen dem Auskunfts- und Leistungsbegehren muss ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder anderweitig zu konkretisieren. Beide Begehren müssen sich außerdem gegen denselben Beklagten richten.

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