Abmahnung

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

26. März 2024

Die Abmahnung im Arbeitsrecht stellt eine tatsächliche Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin dar, durch die er dem Arbeitnehmer deutlich macht, dass ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nicht weiter hingenommen wird. Zugleich wird mit Rechtsfolgen gedroht für die Zukunft, sofern das missbilligte Verhalten nicht geändert wird und nochmals zu Tage tritt. Eine Abmahnung liegt also vor, wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ausreichend deutlich Leistungsmängel aufzeigt und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen androht. In den meisten Fällen ist die in Aussicht gestellte Konsequenz eine Kündigung des Arbeitsvertrages. Insofern beinhaltet die Abmahnung eine Warnung und die Ankündigung von Konsequenzen für ein weiteres Fehlverhalten.

Warning / Abmahnung

Warum wird eine Abmahnung ausgesprochen?

Mit der Abmahnung weist der/die Arbeitgeber:in auf ein Fehlverhalten hin (Hinweisfunktion) und fordert gleichzeitig zum vertrags- und pflichtgemäßen Verhalten in der Zukunft auf (Ermahnfunktion). Mit einer Abmahnung wird in den meisten Fällen durch den/die Arbeitgeber:in eine Kündigung vorbereitet. Aber auch andere Konsequenzen sind denkbar. Insgesamt bezeichnet man diese Komponente als Androhung- bzw. Warnfunktion. Nicht zuletzt will der/die Arbeitgeber:in mit der Abmahnung ein relevantes Geschehen dokumentieren und festhalten, um in Zukunft hieran anknüpfen zu können (Dokumentationsfunktion). Verhaltensbedingte Kündigungen sind ohne eine vorherige Abmahnung in den ganz überwiegenden Fällen unwirksam. Die Abmahnung stellt einerseits für den/die Arbeitgeber:in eine hinreichende Grundlage für die Zukunftsprognose dar, da nach einer weiteren Pflichtverletzung nach erfolgter Abmahnung davon auszugehen ist, dass der/die Arbeitnehmer:in das vorwerfbare Verhalten auch in Zukunft nicht abstellen wird. Andererseits stellt die Abmahnung eine letzte Warnung für den/die Arbeitnehmer:in dar, denn es ist davon auszugehen, dass der/die Arbeitnehmer:in, dem/der die Konsequenz seines/ihres Verhaltens (die Kündigung) vorher durch Abmahnung mitgeteilt wird, sein/ihr Verhalten danach ausrichten und ändern wird.

Nur in Einzelfällen von besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder dann, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht zu erwarten ist, ist eine Abmahnung nicht vor Ausspruch der Kündigung erforderlich.

Wie wird die Abmahnung ausgesprochen?

Die Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann daher nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich erklärt werden, wobei es sich aus Beweiszwecken empfiehlt, die Abmahnung schriftlich zu erklären. Auch eine unwirksame Kündigung, z. B. weil vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen wurde, kann als hinreichende Abmahnung angesehen werden, denn der/die Arbeitnehmer:in wurde auch in diesem Fall gewarnt und die Konsequenzen des Verhaltens aufgezeigt. Abmahnungen können auf Seiten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin durch jede Person ausgesprochen werden, die gegenüber dem/der abgemahnten Arbeitnehmer:in weisungsbefugt ist. Es darf nicht wegen jeder Kleinigkeit eine Abmahnung ausgesprochen werden. Da die Abmahnung als letzte Warnung vor einer ansonsten nicht zu umgehenden Kündigung zu verstehen ist, kann auch nur kündigungsrelevantes Verhalten abgemahnt werden.

Was tun, wenn man eine Abmahnung erhält?

Sie sind Arbeitnehmer:in und haben eine Abmahnung erhalten? Dann fragen Sie sich sicherlich, ob Sie etwas gegen die Abmahnung tun sollten oder ob Sie abwarten, was die nächsten Maßnahmen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind. Zunächst steht es Ihnen frei, eine Gegendarstellung zu formulieren und diese Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin zu übermitteln. Allerdings bringt dies nicht den gewünschten Erfolg, denn die Abmahnung bleibt bestehen. Sie können dies auch mit einer Aufforderung verbinden, dass die Abmahnung aus Ihrer Personalakte zu entfernen sei. Ein Anspruch auf Löschung kann sowohl während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung bestehen. Kommt der/die Arbeitgeber:in der Aufforderung nicht nach, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Abmahnung Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben und auf die Rücknahme und das Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte zu klagen. Hierfür gibt es zahlreiche Gründe. Ein häufiger Grund ist, dass Abmahnungen auf falschen Tatsachen basieren. Leider kommt es auch vor, dass Arbeitgeber:innen Abmahnungen wegen Kleinigkeiten aussprechen, die gerade nicht abmahnfähig sind. Ebenso häufig in der Praxis anzutreffen ist, dass Abmahnungen nicht zeitnah ausgesprochen werden. Auch dies ist justiziabel. In jedem Fall ist zu prüfen, ob ein gerichtliches Vorgehen Sinn macht, oder ob ein Abwarten strategisch sinnvoller ist. Der/die Arbeitnehmer:in ist beim gerichtlichen Vorgehen gegen eine Abmahnung an keine Frist gebunden. Ob eine Abmahnung berechtigt war oder nicht, kann auch noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess geprüft werden. Eine isolierte Klage gegen Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist aber möglich und kann sinnvoll sein, um im fortlaufenden Arbeitsverhältnis den Vorfall zu klären. Haben Sie eine Abmahnung erhalten und sind sich unsicher, ob Sie hiergegen vorgehen sollten? Sehen Sie sich gezwungen, eine Abmahnung auszusprechen? Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung.