Designrecht

Designrecht

04. August 2021

Was versteht man unter Designrecht?

Neben dem urheberrechtlichen und markenrechtlichen Schutz gibt es die Möglichkeit, kreative Leistungen auch nach den Grundsätzen des Designrechts zu schützen. Maßgeblich ist insoweit das Designgesetz (DesignG). Designschutz kommt in Betracht, wenn es um den Schutz der ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses geht. So kann zum Beispiel die Gestaltung von Möbeln, Logos, Stoffmustern, Schmuck, aber auch von PKW-Felgen, Parfüm-Flakons und vielen weiteren Gegenständen unter den designrechtlichen Schutz fallen. Dies ist relevant, da bloße Ideen keinen rechtlichen Schutz genießen. Ausgefallene Designs können als Imageträger dienen und die Kaufentscheidung von Verbrauchern beeinflussen, ihnen kommt also durchaus ein wirtschaftlicher Wert zu. Es kann daher also angezeigt sein, die selbst erschaffene Gestaltung umfänglich zu schützen und dadurch auch gegen Nachahmungen oder sonstige Verletzungen durch Konkurrenten vorgehen zu können. Ob dies Sinn macht ist immer im Einzelfall zu klären, wobei die wirtschaftliche Dimension im Vordergrund stehen sollte.

Was genau kann unter dem Designrecht geschützt werden?

  • Erzeugnis
  • Neuheit
  • Eigenart

Schutzfähig im Sinne des Designrechts sind alle zweidimensionalen oder dreidimensionalen Erscheinungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Als Erzeugnis wird jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand angesehen. Darunter fallen auch Verpackungen, Ausstattungen und Schriftzeichen. Auch können Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengefügt werden können, geschützt werden. Ausgeschlossen ist hingegen der Schutz von Gestaltungen von Menschenteilen, Tieren und Pflanzen. Ebenfalls ausgeschlossen ist grundsätzlich der Schutz von Erscheinungsmerkmalen von Erzeugnissen, die ausschließlich eine technische Funktion erfüllen, da insoweit primär der Schutz durch das Patentrecht zur Anwendung kommen soll. Insoweit kommt es aber darauf an, ob im Rahmen der Gestaltung der Funktionen ein ausreichender Spielraum besteht, der auch konkret ausgenutzt wurde. Wenn dies der Fall ist, kann das Erzeugnis trotz technisch vorgegebener Merkmale auch dem designrechtlichen Schutz zugänglich sein.

Damit die Gestaltung eines Erzeugnisses designrechtlichen Schutz erlangen kann, muss sie neu sein. Ein Design ist neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Um die Neuheit zu beurteilen, wird das eigene Design bereits bekannten Designs gegenübergestellt und verglichen. Wichtig ist hier, dass auch die vorschnelle Veröffentlichung des eigenen Designs neuheitsschädlich sein kann und somit die eigene Anmeldung verhindern könnte. Zwar gibt es eine Schonfrist von 6 Monaten, in der die Anmeldung nach einer Veröffentlichung des eigenen Designs noch durchgeführt werden kann, dennoch sollte sicherheitshalber das eigene Design zunächst angemeldet und dann erst veröffentlicht werden.

Darüber hinaus muss die Gestaltung des Erzeugnisses eine gewisse Eigenart aufweisen. Diese ist gegeben, wenn sich der Gesamteindruck, den das Design hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes, bereits veröffentlichtes Design bewirkt. Abgestellt wird dabei auf den Gesamteindruck eines sog. „informierten Benutzers“, einer fiktiven Person, die sich mit der Warenklasse, der das entsprechende Design angehört, auskennt und durchschnittlich aufmerksam ist. Für das Erfüllen der Voraussetzung der Eigenart darf bei dem informierten Benutzer beim Betrachten des Designs kein Déjà-vu Effekt hervorgerufen werden.

Wie erlangt man designrechtlichen Schutz?

Um designrechtlichen Schutz auf dem deutschen Markt zu erlangen, muss eine Anmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) eingereicht werden, welche bestenfalls in der erfolgreichen Eintragung im Designregister des DPMA mündet.

Besonderer Fokus bei der Anmeldung sollte auf die bildliche Widergabe des Designs gelegt werden, denn das Design wird so geschützt, wie es auf den eingereichten Abbildungen zu erkennen ist. Alles was nicht aus den Abbildungen ersichtlich ist, wird auch nicht vom Designschutz umfasst.

Außerdem sollte die Auswahl der Warenklasse, der das Erzeugnis angehört, sorgfältig erfolgen (sog. Erzeugnisangabe). Zwar beeinflusst diese Auswahl den Schutzumfang des Designs nicht, sie dient aber dazu den Vergleichsmaßstab zu bestimmen. Die Auswahl mehrerer Erzeugnisse aus der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs ist möglich. Die Wahl bestimmt sich nach der eingereichten Abbildung. Zeigt das Design bspw. ein Logo, so sollte die Erzeugnisangabe „Logo“ oder „Grafisches Symbol“ lauten, nicht aber „T-Shirt“ oder „Tasse“.

Das eingetragene Design genießt eine Schutzdauer von zunächst 5 Jahren ab Anmeldung, die jedoch vier Mal, also insgesamt bis zu 25 Jahre, verlängert werden kann.

Schutzumfang des eingetragenen Designs - Wie kann ich gegen eine Verletzung meines Designrechts vorgehen?

Das eingetragene Design gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und die Möglichkeit Dritten die Nutzung zu verbieten. So hat allein der Inhaber das Recht, dass Design in den Verkehr zu bringen, Lizenzen zu vergeben oder auch das Designrecht zu veräußern. Im Falle der unberechtigten Nutzung des eingetragenen Designs durch einen Dritten hat der Inhaber neben dem Unterlassungsanspruch zudem das Recht, Auskunft über Art und Umfang der Nutzung und ggf. damit erwirtschafteten Vorteile zu erlangen und die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Verletzung des Designrechts bewusst erfolgt ist. Aus dem eingetragenen Design kann grundsätzlich auch gegen unabhängige Parallelschöpfungen vorgegangen werden.

Dies gilt natürlich nur, sofern es sich tatsächlich um das geschützte Design handelt bzw. bei einer wesentlichen Übereinstimmung der Gestaltungselemente. Es kommt insoweit nicht auf eine Identität an, sondern darauf, ob bei dem „informierten Benutzer“ derselbe Gesamteindruck hervorgerufen wird. Dies kann im Einzelfall höchst streitig sein.

Designschutz auf internationaler Ebene

Neben dem nationalen Recht gibt es die Möglichkeit, das Design für den europäischen und den weltweiten Geltungsbereich anzumelden.

Auf europäischer Ebene wird insoweit nicht von einem Design, sondern von einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster gesprochen. Die Schutzvoraussetzungen weisen jedoch keinerlei Unterschiede auf. So muss es sich auch für einen erfolgreichen Schutz auf europäischer Ebene um die Gestaltung eines neuen und eigenartigen Erzeugnisses handeln.

Auf europäischer Ebene wird jedoch hinsichtlich der Schutzerlangung unterschieden zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster:

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt seine Schutzwirkung durch eine erfolgreiche Eintragung im Register des EUIPO. Dem geht eine Anmeldung beim EUIPO voraus, die der Anmeldung beim DPMA ähnlich ist. Der Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters entspricht weitgehend dem des eingetragenen Designs und wie das eingetragene Design genießt auch das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine Schutzdauer von zunächst 5 Jahren ab Anmeldung, die vier Mal, also insgesamt bis zu 25 Jahre, verlängert werden kann.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt Schutzwirkung durch sog. „Offenbarung“ gegenüber der Gemeinschaft, also indem die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird. Die Eintragung in ein Register oder sonstige Formalien sind, wie der Name schon sagt, nicht erforderlich. Allerdings sollte der Zeitpunkt der Offenbarung genau dokumentiert werden, da ab diesem Zeitpunkt der Schutz beginnt. Im Streitfall ist dieser Zeitpunkt maßgeblich und muss vom Inhaber bewiesen werden. Das nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat lediglich eine sog. relative Schutzwirkung: Zwar schützt es vor bewussten Nachahmungen, wobei dies ebenfalls vom Inhaber zu beweisen ist, nicht jedoch gegen unbewusste Parallelentwicklungen. Das nichteingetragene Geschmacksmuster genießt zudem eine Schutzdauer von lediglich 3 Jahren ab Offenbarung. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Insofern ist der Schutz durch ein nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verhältnismäßig gering.

Schließlich kann ein internationales Design bei der WIPO für ausgewählte Länder beantragt werden.

Vergleich Markenrecht- Designrecht- Urheberrecht

Die kreative Tätigkeit ist beendet und es stellt sich die Frage, wie man sich nun rechtlich absichern kann. Welches Schutzsystem bietet die bestmögliche und umfangreichste aber auch wirtschaftlich sinnvollste Sicherung? Dabei kann eine Leistung auch auf mehreren Wegen geschützt werden. So kann beispielsweise ein grafisch gestaltetes Logo sowohl zur Eintragung als Bildmarke als auch Design angemeldet werden und, wenn es eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist, ist es automatisch auch urheberrechtlich geschützt.

Wir zeigen die wichtigsten Eckpunkte der verschiedenen Systeme, die eine erste Hilfestellung bei der Einordnung bieten können.

Was ist geschützt?

Markenrecht

Die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen als zu einem Unternehmen/ Hersteller gehörend i.d.R. durch einen Begriff/ Slogan aus Wörtern, Buchstaben oder Zahlen (Wortmarke, „Apple“), Logos (Bildmarke, der Apple-Apfel), besondere Gestaltung von Begriffen (Wort-Bildmarke, „Coca Cola“-Schriftzug) sowie auch Farbmarken, Klangmarken u.a.

Designrecht

Die ästhetische Gestaltung von Erzeugnissen zwei- oder dreidimensionaler Art bzgl. Farbe, Form und Struktur (z.B. Möbel, Stoffmuster, Schmuck, Logos, Tapete).

Urheberrecht

Jede persönliche geistige Schöpfung als Werk ihres Schöpfers (z.B. Werke der Malerei, Literatur, Fotografie, Film u.v.m.).

Schutzanforderungen

Markenrecht

  • absolute Anforderungen an das Zeichen:

Darstellbarkeit des Zeichens sowie Unterscheidungskraft, Eignung als Herkunftshinweis, kein Verstoß gegen das Freihaltebedürfnis (Prüfung durch das Amt);

  • relative Anforderungen:

kein erfolgreicher Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen Marke (Prüfung nur bei Widerspruch durch andere Markeninhaber)

Designrecht

Neuheit (wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design veröffentlicht wurde) und Eigenart (wenn sich das Design in seinem Gesamteindruck von dem bereits bekannter Designs unterscheidet) der Gestaltung des Erzeugnisses

Urheberrecht

Das Werk muss durch menschliches Schaffen entstanden sein, wobei es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln muss, die ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität innehat, die sich von der alltäglichen Gestaltung abhebt (sog. „Schöpfungshöhe“).

Schutzentstehung

Markenrecht

Durch Eintragung im Markenregister beim DPMA/EUIPO/WIPO oder durch umfassende Nutzung im Verkehr und Erlangung von Verkehrsgeltung (sog. Benutzungsmarke)

Designrecht

Durch Eintragung im Designregister beim DPMA/ EUIPO/ WIPO

oder Offenbarung auf EU Ebene (sog. nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

Urheberrecht

Formfreie Entstehung im Moment der Schöpfung durch den Urheber

Schutzdauer

Markenrecht

In der Regel zunächst 10 Jahre ab Anmeldung zur Eintragung. Vor Ablauf der Frist ist die eingetragene Marke gegen Zahlung einer Gebühr beliebig oft verlängerbar

Designrecht

In der Regel zunächst 5 Jahre ab Anmeldung zur Eintragung, mit einer Option zur Verlängerung auf maximal 25 Jahre

Urheberrecht

Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Übertragung

Markenrecht

Übertragung möglich

Designrecht

Übertragung möglich; Achtung: bei Designs, die im Arbeitnehmerverhältnis oder im Auftrag gestaltet werden, gilt der Arbeitgeber/ Auftraggeber als Berechtigter, wenn der Entwurf des Designs Gegenstand des zugrundeliegenden Vertrags war. Es gilt aber Recht auf Erfindernennung

Urheberrecht

Die Eigenschaft als Urheber, das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, ist nicht übertragbar. Verschiedene Nutzungs- und Leistungsschutzrechte hinsichtlich des Werkes kann der Urheber aber an Dritte übertragen

Vorteile

Markenrecht

  • Publizität und Beweiskraft durch die Eintragung im Register;
  • Unternehmenswert, der veräußert werden kann;
  • bei regelmäßiger Erneuerung kein Ablauf des Schutzes

Designrecht

  • Publizität und Beweiskraft durch die Eintragung im Register;
  • Unternehmenswert, der veräußert werden kann;
  • relativ geringe Anforderungen an die Annahme der Schutzfähigkeit

Urheberrecht

  • automatische Entstehung ohne Formalien oder Kosten
  • umfassender und starker Schutz

Nachteile

Markenrecht

  • Das Amt prüft nur die relativen Schutzhindernisse. Auch nach Eintragung verbleibt damit Möglichkeit, dass ein anderer Markeninhaber Widerspruch einlegt
  • für die Eintragung fallen Gebühren an

Designrecht

  • Schutzdauer beschränkt auf 25 Jahre
  • das Amt prüft nur die Formvorschriften, nicht aber, ob die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt sind. Auch nach Eintragung verbleibt damit Möglichkeit einer Inanspruchnahme wegen einer Designverletzung durch den Inhaber eines ähnlichen Designs
  • für die Eintragung fallen Gebühren an

Urheberrecht

  • Rechtsunsicherheit: Ob ein Werk die nötige Schöpfungshöhe hat, um urheberrechtlich geschützt zu sein, kann nicht vorab mit Sicherheit festgestellt werden, sondern ist letztlich im Streitfall durch ein Gericht zu prüfen
  • Beweisschwierigkeiten: Urhebereigenschaft und Zeitpunkt der Schöpfung müssen im Streitfall beweisen werden

Unser Service:

  • Beratung zum passenden Rechts- und Schutzsystem
  • Prüfung Schutzfähigkeit
  • Anmeldung beim DPMA