Versäumnisurteil
Versäumnisurteil
10. Oktober 2022
Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das auf Antrag erlassen wird, wenn die gegnerische Partei des Verfahrens trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint oder nicht verhandelt. Auch im schriftlichen Vorverfahren kann ein Versäumnisurteil ergehen, wenn sich der Beklagte nicht rechtzeitig anzeigt.
Das Versäumnisurteil ist ebenso wie jedes andere Urteil vorläufig vollstreckbar. Ergeht ein Versäumnisurteil, kann hiergegen gem. § 338 ZPO Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt gem. § 339 ZPO zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils, da die Zustellung die Verkündung des Urteils ersetzt. Mit dem Einspruch wird der Rechtsstreit gem. § 342 ZPO in die Lage versetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Die Einspruchsschrift muss die in § 340 ZPO bezeichneten Angaben enthalten, also die Bezeichnung des Urteils, gegen das Einspruch eingelegt wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Zusätzlich müssen in der Einspruchsschrift die jeweiligen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, um nicht mit dem Vorbringen aufgrund Verspätung präkludiert, also ausgeschlossen zu werden. Bei Verfahren in denen anwaltliche Vertretung notwendig ist, also zum Beispiel bei Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten gem. § 78 ZPO, muss auch die Einspruchsschrift durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden.
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