Auskunftspflicht § 32d UrhG

Auskunftspflicht § 32d UrhG

03. April 2025

Seit dem 07.06.2022 besteht die Pflicht von Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke, dem Urheber nach § 32d des Urhebergesetzes (UrhG) einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Werkes zu erteilen. Tatsächlich ist die Änderung des § 32d UrhG bereits am 07.06.2021 in Kraft getreten, allerdings mit einer Schonfrist von einem Jahr. Die erste Auskunftserteilung musste demnach zum 07.06.2023 erstmalig erfolgen. Doch was genau ist diese Auskunft im Sinne des § 32d UrhG, was muss sie enthalten und wie muss sie genau erteilt werden?

Sinn und Zweck hinter der Auskunft

In der Regel hat der Nutzer des urheberrechtlich geschützten Werkes mit dem Urheber einen Nutzungsvertrag abgeschlossen und auch für die Nutzung bezahlt. Durch die Auskunftspflicht werden den Vertragspartnern also weitergehende Pflichten auferlegt, die bei Vertragsschluss möglicherweise gar nicht vereinbart wurden. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch des Urhebers ist in § 32a UrhG geregelt. Danach stehen dem Urheber weitere Vergütungsansprüche zu, wenn die vereinbarte Vergütung in einem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Nutzers steht.

Diese Ansprüche kann der Urheber jedoch häufig mangels Kenntnis über den Umfang der Erträge nicht geltend machen. Er ist auf laufende Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung eines Werkes angewiesen, um feststellen zu können, ob die erhaltene Vergütung noch angemessen ist. Um die Rechte der Urheber zu stärken, hat der Gesetzgeber also die Auskunftspflicht nach § 32d UrhG eingeführt.

Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht

Nach § 32d UrhG ist der Nutzer verpflichtet, dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung seines urheberrechtlich geschützten Werkes zu erteilen. Dies umfasst alle urheberrechtlich geschützten Werke. Für den Nutzer kann es schon schwierig sein, festzustellen, welche genutzten Werke überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn der urheberrechtliche Schutz entsteht formfrei und bedarf nicht der Eintragung in ein Register, wie dies bei anderen Rechtsschutzsystemen des Immaterialgüterrechts der Fall ist. Ist die entsprechende Schöpfungshöhe erreicht, kann auch ein kurzer Text unter den Schutz des Urheberrechts fallen und der Nutzer müsste darüber Auskunft erteilen.

Die Auskunftspflicht besteht bei allen Nutzungen, die durch den Urheber entgeltlich gewährt worden sind. Sollte der Urheber also kostenlos die Nutzung erlauben, so muss der Vertragspartner keine Auskunft erteilen.

Die Auskunft muss ohne Aufforderungen erteilt werden und die erzielten Einnahmen und Vorteile enthalten, die dem Vertragspartner durch die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes zugeflossen sind. Sie hat in Textform zu erfolgen und muss in übersichtlicher und verständlicher Form über die zeitliche und räumliche Nutzung des Werkes sowie über die Art der Nutzung, also ob das Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, informieren. Mitzuteilen sind die Daten, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise anfallen, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Nutzer ihre Geschäftsprozesse gleichwohl so anpassen, dass sie der Verpflichtung aus § 32d UrhG auch nachkommen können. Der Vertragspartner kann sich also nicht darauf zurückziehen, dass die für die Auskunft erforderlichen Daten nicht im Rahmen der Berufsausübung beschafft werden können.

Der Auskunftsanspruch gilt in jedem Fall für alle Verträge, die nach dem 07.06.2021 geschlossen wurden. Nach § 311 UrhG ist die Norm jedoch auch rückwirkend auf alle Verträge anzuwenden, die vorher geschlossen wurden.

Ausnahmen, Verpflichtete und Folgen bei Nichterfüllung

Ausnahmen bestehen für die Nutzung von Computerprogrammen, für nur untergeordnete Nutzungen oder bei unverhältnismäßiger Inanspruchnahme des Vertragspartners. Eine untergeordnete Nutzung liegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 UrhG vor, wenn sie den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit einer Ware oder Dienstleistung nur unwesentlich prägt, etwa weil sie nicht zum typischen Inhalt eines Werkes gehört. Zu beachten ist jedoch, dass der Auskunftsanspruch trotz der Nachrangigkeit gegeben ist, wenn der Urheber mit nachprüfbaren Tatsachen darlegt, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung nach § 32a UrhG benötigt. Unverhältnismäßigkeit liegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 UrhG vor, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung in keinem Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung steht.

Wichtig ist auch, dass nach § 32e UrhG sogar eine Auskunftspflicht von Dritten besteht, denen der Vertragspartner Nutzungsrechte übertragen hat, sodass der Urheber also die Auskunft nach § 32d UrhG auch von einem Dritten verlangen kann.

Bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der Urheber den Nutzer nach § 36d UrhG auf Unterlassung (der Werknutzung) in Anspruch nehmen. Wird das Werk dennoch weiter genutzt, können auch Ordnungsgelder verhängt werden. Ist das Werk schutzfähig, ist zu prüfen, welche Rolle das Werk spielt, d.h. ob es sich eher um einen untergeordneten Beitrag handelt. Auch eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung ist zu prüfen.

§ 32d UrhG im Arbeitsverhältnis

Umstritten und von der Rechtsprechung nicht vollständig geklärt, ist die Frage, ob auch der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG gegen seinen Arbeitgeber hat.

Für eine Anwendung der Norm könnte § 32d Abs. 3 UrhG sprechen, der eine Abweichung von der Norm durch Tarifvertrag zulässt. Tarifverträge sind ein wichtiges Instrument des Arbeitsrechts. Zudem regelt § 43 UrhG, dass bestimmte Vorschriften auch auf Urheber in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis anzuwenden sind, was als Argument für die Anwendung gewertet werden kann.

Zu beachten ist aber auch der Sinn und Zweck der Auskunftspflicht, nämlich die Durchsetzung einer möglichen Vergütungsanpassung. Denn der Arbeitnehmer trägt durch die Zahlung des Arbeitsentgelts nicht das wirtschaftliche Risiko der Verwertung. Eine Vertragsanpassung macht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch weniger Sinn, da die Vergütung unabhängig von der Verwertung des Werkes geschuldet wird. Zudem wird argumentiert, dass der Arbeitnehmer durch das geltende Arbeitsrecht ausreichend geschützt sei.

Jedoch kann auch im Arbeitsverhältnis der „Bestseller-Fall“ eintreten, also die Arbeitsvergütung nicht den Erträgen aus der Verwertung des Werkes entsprechen, sondern in einem erheblichen Missverhältnis dazu stehen. Die herrschende Meinung billigt daher dem Arbeitnehmer ein Auskunftsrecht zu, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Anpassung der Vergütung wegen Unverhältnismäßigkeit bestehen. Der Arbeitnehmer soll also die Möglichkeit haben, sich über die Erträge aus der Nutzung seines Werkes zu informieren, eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers lasse sich hingegen nicht begründen.