Auflassung

Die Auflassung eines Grundstücks​

10. Oktober 2017

Was ist die Auflassung?

Die Auflassung ist eine besondere Formvorschrift im deutschen Recht für die dingliche Einigung über den Grundstückserwerb und hat elementare Bedeutung beim Kauf von einer Immobilie. Nach der Legaldefinition des § 925 BGB handelt es sich bei der Auflassung um die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar zu erklärende dingliche Einigung des Veräußerers (Verkäufer) und des Erwerbers (Käufer) über die Übereignung von Grundstücken, bzw. Immobilien. Damit der Käufer des Grundstücks, bzw. der Eigentumswohnung in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist die Auflassung notwendig. Hintergrund für die Auflassung, bzw. dafür, dass neben der Einigung im Kaufvertrag noch eine weitere "dingliche" Einigung nötig ist, ist das im deutschen Recht im BGB verankerte Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Die Eigentumsübertragung ist unabhängig von der schuldrechtlichen Verpflichtung (dem Kaufvertrag nach § 433 BGB).

Wie wird die Auflassung erklärt?

Die Auflassung wird von Käufer und Verkäufer nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt. In der Regel wird sie im Termin der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags „miterklärt“. Der Notar beurkundet den Kaufvertrag und Käufer und Verkäufer erklären „dabei“ auch die Auflassung des Grundstücks.

Die Auflassung kann weder befristet noch bedingt erklärt werden, sie ist bedingungsfeindlich. Es ist jedoch möglich, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer Bedingung (z. B. der Kaufpreiszahlung) oder einer Befristung abhängig zu machen.

Damit die Auflassung auch tatsächlich erfolgt, wird für den Erwerber eine sogenannte Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Durch Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch wird der Anspruch des Erwerbers auf Auflassung dinglich geschützt.