Arbeitsgericht
Arbeitsgericht
16. September 2021
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen oder auch zwischen Tarifvertragsparteien werden durch das Arbeitsgericht entschieden. Das Arbeitsgericht bildet die erste Instanz für arbeitsrechtliche Fragestellungen. Zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht (LArbG). Die höchste nationale Instanz ist das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit das Arbeitsgericht zuständig ist, muss der Streitgegenstand unter die in §§ 2, 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) genannten Tatbestände fallen. Hierzu zählen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses und über unerlaubte Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindungen stehen. Jedoch können auch Probleme, die in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen entstehen, vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Ob der ordentliche Rechtsweg oder ein Arbeitsgericht den Streitgegenstand entscheiden muss, ist nicht immer leicht zu erkennen, jedoch kommt es durch die Gerichte zu einer Verweisung an das zuständige Gericht.
Eingeleitet wird ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Gütetermin. Er findet möglichst schnell nach Einleitung des Verfahrens statt, wodurch es zu einer vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage kommen soll. Hintergrund ist der Versuch, eine schnelle und unkomplizierte Einigung zu finden. Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, wird ein weiterer Termin, ein sogenannter Kammertermin, der vor der gesamten Kammer stattfindet, vereinbart. Im Arbeitsgericht besteht die Kammer, der Spruchkörper des Gerichts, aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber werden auch durch das Arbeitsgericht im sogenannten Beschlussverfahren entschieden. Der Unterschied hier ist, anders als im normalen Urteilsverfahren, in welchem die Parteien den Sachverhalt vortragen müssen, das Gericht eigenständig den Sachverhalt ermitteln muss.