Arbeit auf Abruf/Abrufarbeit

Arbeit auf Abruf

13. Oktober 2020

Unter Arbeit auf Abruf versteht man eine besondere Art der Teilzeitarbeit, bei der der/die Arbeitnehmer:in seine/ihre Arbeitsleistung „entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat“ (§ 12 TzBfG). Der/die Arbeitgeber:in kann also innerhalb der gesetzlichen Grenzen bestimmen, wann der/die Arbeitnehmer:in gebraucht wird. Dies stellt eine Abweichung vom gesetzlichen Normalfall dar, denn nach dem Gedanken von § 615 BGB trägt eigentlich der/die Arbeitgeber:in das wirtschaftliche Risiko, seine/n Arbeitnehmer:in nicht sinnvoll einsetzen zu können. Das heißt, dass der/die Arbeitgeber:in auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet ist, wenn der/die Arbeitnehmer:in nicht beschäftigt werden kann. Deshalb ist Arbeit auf Abruf als Beschäftigungsmodell nur unter engen gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zulässig.

Gesetzliche Voraussetzungen

Arbeit auf Abruf ist nur zulässig, wenn sie vertraglich zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart wurde. Das Gesetz sagt, dass die Vereinbarung „eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit“ festlegen muss. Ist eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt seit dem 01.01.2019 nach § 12 I S. 3 (Teilzeitbefristungsgesetz) TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Dies gilt für jedes Teilzeitabrufarbeitsverhältnis. Dies schließt aber nicht aus, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses Wochenarbeitszeit von weniger als 20 Stunden vereinbaren. § 12 TzBfG garaniert keine Mindestarbeitszeit. Eine solche muss aber von den Parteien vertraglich festgelegt werden. Diese muss größer als Null sein. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

Der Vertrag muss also festlegen, wie viele Stunden ein/e Arbeitnehmer:in täglich bzw. wöchentlich mindestens arbeiten muss bzw. kann. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der/die Arbeitgeber:in nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Wurde also eine Mindestarbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart, darf über eine vereinbarte Arbeit auf Abruf die wöchentliche Arbeitszeit maximal auf 37,5 Stunden heraufgesetzt werden. Über die Anordnung von Überstunden, kann hierüber auch hinaus gegangen werden.

Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der/die Arbeitgeber:in nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Höchstarbeitszeit markiert die äußerste zeitliche Grenze, die der/die Arbeitgeber:in abrufen darf. Zugleich hat der/die Arbeitnehmer:in eine Sicherheit, dass eine Absenkung um maximal 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist. Ist also eine Höchstarbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart, erlaubt das Gesetz eine Absenkung auf minimal 24 Stunden. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer:innen.

Wir beraten Sie gerne zur rechtssicheren Gestaltung von Arbeit auf Abruf.