Amtsgericht

Amtsgericht

16. September 2021

Das Amtsgericht ist die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Das bedeutet, dass es üblicherweise die erste und unterste Anlaufstelle bei Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten ist. Zuständig ist das Gericht bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR, jedoch auch unabhängig davon in Sonderfällen wie Mietstreitigkeiten, vgl. § 23 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Eine Zuständigkeit in Strafsachen liegt vor, wenn nicht ein höheres Gericht zuständig ist (§ 24 GVG). Dabei ist u. a. darauf abzustellen, ob eine höhere Freiheitsstrafe als vier Jahre zu erwarten ist. Als nächsthöhere Instanz kommt das Landgericht im Wege der Berufung oder das Oberlandesgericht im Wege der Sprungrevision in Frage.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts werden grundsätzlich durch Einzelrichter oder Rechtspfleger getroffen, wobei für die einzelnen Sachgebiete Referate und Abteilungen gebildet werden.

Aufbau

Die ordentliche Gerichtsbarkeit unterteilt sich in die streitige Gerichtsbarkeit, die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Wenn Parteien vor einem Richter über bürgerlich-rechtliche (also sog. zivilrechtliche) Ansprüche streiten, wird dies als streitige Gerichtsbarkeit beschrieben. Die Abteilungen des Amtsgerichts, welche zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören, sind das Mahngericht, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Familiengericht. Davon zu unterscheiden ist die freiwillige Gerichtsbarkeit. Diese umfasst Zivilsachen, die nicht nach der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entschieden werden, wie zum Beispiel Nachlass- oder Teilungssachen (§ 23a Abs. 2 GVG). Die Strafgerichtsbarkeit wird durch den Strafrichter (§ 25 GVG) oder, falls ein solcher nicht entscheidet, durch das Schöffengericht (§ 28 GVG) ausgeübt.

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