Abwohnen der Kaution

Abwohnen der Kaution

24. Mai 2018

Unter dem „Abwohnen“ der Kaution wird ein Verhalten von Mietern verstanden, in den letzten Monaten des Mietverhältnisses keine Miete mehr zu zahlen und den Vermieter insofern auf die vom Mieter geleistete Mietkaution zu verweisen.

Ausgangslage

In nahezu allen (Wohnraum-)Mietverhältnissen wird vom Mieter die Zahlung einer Kaution verlangt. Grundlegendes zur Mietkaution finden Sie hier. Zieht der Mieter aus, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der Kaution, wenn nicht der Vermieter dazu berechtigt ist, die Kaution zum Ausgleich eigener Forderungen zu verwerten. Immer wieder kommen Mieter auf die Idee, die Kaution „abzuwohnen“, also für die letzten 2-3 Monate keine oder nur noch eine reduzierte Miete zu zahlen und den Vermieter hinsichtlich des restlichen Teils der Miete auf die Kaution zu verweisen. Aus dieser könnte sich der Vermieter dann ja bedienen.

Abwohnen der Kaution ist unzulässig

Diese tatsächlich erstaunlich häufig vorkommende Praxis von vielen Mieter:innen ist rechtlich nicht zulässig und kann Konsequenzen für den/die Mieter:in haben.

Erklären lässt sich das am besten durch den Zweck der Kaution. Die Kaution wird als Sicherheit des/der Vermieters/Vermieterin geleistet. Der/Die Vermieter:in soll sich, so der/die Mieter:in seinen/ihren Verpflichtungen im Mietverhältnis (z.B. zur Zahlung der Miete, zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder zur Beseitigung von Schäden) nicht nachkommt, aus der Kaution befriedigen können. Die Kaution steht während des Mietverhältnisses ausschließlich dem/der Vermieter:in zu. Der/die Mieter:in hat während des Mietverhältnisses (selbst wenn das Mietverhältnis gekündigt ist) kein Recht, über die Kaution zu verfügen. Denn die Kaution soll ausschließlich den/die Vermieter:in und dessen/deren Forderungen schützen. Der/Die Mieter:in ist während des Mietverhältnisses nicht zur Verwendung der Kaution berechtigt.

Drohende Konsequenzen

Der/Die Mieter:in, der/die seine/ihre Kaution abwohnt, zahlt keine Miete. Denn die Kaution muss, wie dargestellt, am tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses immer noch „voll“ zur Verfügung des/der Vermieters/Vermieterin stehen. Wäre eine Verrechnung möglich, wäre dies nicht der Fall. Der/Die Vermieter:in hat insofern einen Zahlungsanspruch in Höhe der geschuldeten Miete gegen den/die Mieter:in, den der/die Vermieter:in auch klageweise geltend machen kann. Der/Die Mieter:in hat ausschließlich den Anspruch auf Rückgewähr der Kaution, sofern dem/der Vermieter:in kein Sicherungsinteresse mehr zur Seite steht.