Abtretung

Die Abtretung

17. März 2022

Was ist eine Abtretung?

Unter einer Abtretung (auch Zession, von lat. cessio) wird nach § 398 BGB die vertragliche Übertragung einer Forderung des/der Gläubigers/Gläubigerin auf einen anderen verstanden. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft. Das heißt, dass durch den Abtretungsvertrag die Person des/der Gläubigers/Gläubigerin wechselt.

Die Abtretung nach § 398 BGB ist deshalb gesetzlich geregelt, weil es sich um einen bestimmten Fall des „Eigentumserwerbs“ handelt, der sich von der Eigentumsverschaffung von Mobilien, also beweglichen Sachen, wesentlich unterscheidet. Nach der gesetzlichen Konstruktion des § 929 S. 1 BGB geht das Eigentum an beweglichen Sachen durch Übergabe des Besitzes mit dem Willen, das Eigentum zu übertragen, über. Wesentlich für die Übertragung des Eigentums von Mobilien ist also der Besitz, bzw. dessen Übergabe an einen anderen. Die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB ist zumindest dann nicht möglich, wenn man an der zu übereignenden Sache keinen Besitz ausüben kann, also nicht in der Hand halten kann. Dies ist bei Forderungen der Fall. Ein Beispiel hierfür: Wer eine Sache verkauft, hat einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Inhaberschaft dieses Anspruchs kann sich zwar durch einen Vertrag belegen lassen, der Anspruch selbst ist jedoch nicht körperlich. Natürlich muss es aber für den/die Verkäufer:in möglich sein, seine/ihre Forderung des Kaufpreises zu veräußern – er/sie muss den Kaufpreis ja nicht selbst einfordern (so zum Beispiel beim klassischen Inkasso). Insofern kann der/die Inhaber:in des Kaufpreisanspruchs diesen an eine/n Dritte/n abtreten, das hat dann zur Folge, dass der/die Dritte neuer Inhaber:in der Kaufpreisforderung wird.

Welche Voraussetzungen hat die Abtretung?

Die Abtretung ist nach § 398 BGB ein Vertrag, bei dem Einigkeit darüber herrscht, dass der/die Gläubiger:in einer Forderung diese an einen Dritten überträgt. Die einzige Voraussetzung nach § 398 BGB für die Abtretung ist also, dass zwischen zwei Personen Einigkeit über den Übergang einer Forderung herrscht. Für die Wirksamkeit der Abtretung muss die Forderung natürlich auch tatsächlich in der Person des/der abtretenden Gläubigers/Gläubigerin bestehen, dieser/diese also Inhaber:in der Forderung sein. Weiterhin darf kein Abtretungsverbot vorliegen, ein solches ergibt sich entweder aus einem Vertrag zwischen Schuldner:in und Gläubiger:in, oder aus dem Gesetz, beispielsweise aus § 399 BGB.

Was passiert nach der Abtretung?

Gleiche Rechte des/der neuen Gläubigers/Gläubigerin

Durch die (erfolgreiche) Abtretung wird eine andere Person neue/r Gläubiger:in der Forderung. Der/die neu/e Gläubiger:in hat die gleichen Rechte, aber auch dieselben Pflichten des/der ursprünglichen Gläubigers/Gläubigerin.

Übergang von Neben- und Vorzugsrechten

Nach § 401 BGB gehen mit der Forderung auch die akzessorischen Sicherungsrechte auf den/die neue/n Gläubiger:in über. Ausdrücklich sind Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, sowie die Rechte aus einer bestellten Bürgschaft genannt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist für die Vormerkung nach § 883 BGB anerkannt, sodass bei Abtretung des Anspruchs auf Übereignung einer Immobilie auch eine für den/die Käufer:in eingetragene Vormerkung auf den/die neue/n Gläubiger:in übergeht.

Schutz des/der Schuldners/Schuldnerin

Die Person des/der Schuldner/Schuldnerin hat sich durch die Abtretung nicht verändert. Der/Die Schuldner:in hat unter Umständen von der Abtretung nichts mitbekommen, eine Mitteilung an den/die Schuldner:in darüber, dass sich die Person des/der Gläubigers/Gläubigerin geändert hat, ist für die Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.

Ohne spezielle Schuldnerschutzvorschriften wäre der/die Schuldner:in, der/die von der Abtretung nichts mitbekommen hat, in einer schwierigen Lage: Zahlte er/sie z.B. an den/die alte/n Gläubiger:in, träte keine Erfüllungswirkung ein – der/die Schuldner:in müsste also immer noch an den/die neue/n Gläubiger:in und damit sogar doppelt leisten, sich das bereits an den/die alte/n Gläubiger:in Gezahlte aber vom diesem/dieser zurückholen. Diese Gefahren für den/die Schuldner:in hat der Gesetzgeber in den §§ 404 ff BGB erkannt.

Erhalt von Einwendungen gegen den alten Gläubiger:

Nach § 404 BGB kann der/die Schuldner:in dem/der neuen Gläubiger:in die gegen den/die alte/n Gläubiger:in bestehenden Einwendungen geltend machen.

Schutz des/der Schuldners/Schuldnerin bei Unkenntnis der Abtretung:

Insbesondere soll der/die Schuldner.in, der/die auf den Bestand des/der alten Gläubigers/Gläubigerin vertraut, nicht schlechter gestellt sein, als ohne Abtretung. Nach § 407 BGB gelten Rechtshandlungen gegen den/die alte/n Gläubiger:in auch zum Nachteil des/der neuen Gläubigers/Gläubigerin.

Möglichkeit der Aufrechnung gegen den/die neue/n Gläubiger:in

Nach § 406 BGB kann der/die Schuldner:in auch gegen den/die neue/n Gläubiger:in aufrechnen. Diese Vorschrift hilft über die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen hinweg, wodurch eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den/die alte/n Gläubiger:in nunmehr auch gegen den/die neue/n Gläubiger:in möglich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der/die Schuldner:in bei Erwerb der Gegenforderung keine Kenntnis von der Abtretung hatte. Der/Die Schuldner:in bleibt zur Aufrechnung befugt, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem er/sie von der Abtretung Kenntnis erhält, bereits eine Aufrechnungslage im Sinne des § 389 BGB gegeben war.

Bestimmte Abtretungen

Abtretungen sind nicht nur als einfache Veräußerung einer Forderung bekannt, sondern treten in der Praxis häufig in bestimmten Konstellationen auf.

Sicherungsabtretung

Bei der Sicherungsabtretung wird eine Forderung „zur Sicherheit“ abgetreten. Die Forderung wird durch die Abtretung also zur Sicherung einer anderen Forderung verwendet.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Vereinbaren die Parteien einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, so vereinbaren sie tatsächlich einen „einfachen“ Eigentumsvorbehalt, sodass der/die Käufer:in zunächst kein Eigentum an der Sache erwirbt, sondern der Eigentumserwerb hinsichtlich der Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt ist. „Verlängert“ ist der Eigentumsvorbehalt, weil der/die Käufer:in der Ware diese weiterveräußern möchte – in diesem Fall verlöre der/die Verkäufer:in aber das Sicherungsmittel des Eigentumsvorbehalts. Deshalb gestattet der/die Verkäufer:in zwar eine Weiterveräußerung „seiner/ihrer“ Sache, er/sie lässt sich aber bereits im Voraus die noch nicht entstandenen Kaufpreisforderungen abtreten.

Factoring

Beim „echten“ Factoring werden revolvierende Forderungen an den Factor übertragen. Das Factoring ist eine massenhafte Abtretung. Das Risiko des Forderungsausfalls (Delkredere-Risiko) trägt der Factor, weshalb er in der Regel auch nicht den vollen Wert der Forderung zahlt, sondern nur einen Teil davon.