Abnahme

Abnahme

22. Mai 2024

Was ist die Abnahme?

Ist ein Werkvertrag die Grundlage der Zusammenarbeit von Vertragsparteien, muss das erstellte Werk durch den/die Werkbesteller:in* abgenommen werden. Bei der Abnahme handelt es sich um eine tatsächliche Erklärung des Werkbestellers, dass das Werk, das er bestellt hat, den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. Der Besteller bestätigt also mit der Abnahme die Fertigstellung und Mangelfreiheit des Werkes. An die Abnahme sind mehrere rechtlich äußerst relevante Folgen geknüpft.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Abnahme

Damit eine Abnahme stattfinden kann, muss das Werk zunächst fertiggestellt sein. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer dem Besteller das Werk zur Überprüfung anbietet. Das Werk muss außerdem zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln sein. Das Werk gilt gemäß § 640 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch als abgenommen, wenn der Besteller es nicht innerhalb der vom Unternehmer gestellten Abnahmefrist abgenommen hat. Dann spricht man von einer fingierten Abnahme. Eine solche Frist kann auch vertraglich vereinbart werden.

Wie kann eine Abnahme ablaufen?

Es gibt zwei Arten, auf die ein Werk abgenommen werden kann. Entweder ausdrücklich durch eine tatsächliche mündliche oder schriftliche Erklärung des Bestellers, dass das Werk mängelfrei und abgenommen sei oder die Abnahme ergibt sich durch schlüssiges Verhalten des Bestellers. Das kann entweder bei der Ingebrauchnahme des Werkes der Fall sein oder bei vollständiger Bezahlung des Werkpreises. Daneben kann die Abnahme auch mittels der fingierten Abnahme erfolgen, wenn das Werk nicht innerhalb der (vereinbarten oder gesetzten Frist) abgenommen wurde, § 640 Abs. 2 BGB. Hierbei ist auch zu beachten, dass gesetzte Fristen im konkreten Fall zeitlich angemessen sein müssen.

Abnahme im Werkvertragsrecht

Was ändert sich durch die Abnahme?

Die Abnahme hat rechtliche Folgen bezüglich der Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Bestellers. Nach erfolgreicher Abnahme hat der Unternehmer einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (§ 641 Absatz 1 Satz 1 BGB), das heißt die Vergütung wird fällig, Eine Vorauszahlung des Bestellers ist dabei gemäß § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB grundsätzlich unzulässig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Vorauszahlung muss individuell vereinbart werden und darf nach § 650 m Absatz 1 BGB 90% der vereinbarten Gesamtvergütung nicht überschreiten. Nach Abnahme beginnt gem. § 640 Absatz 2 BGB auch die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu laufen, die gemäß § 643a Absatz 1 Nr. 1 BGB zwei Jahre beträgt.

Zudem geht die Gefahr eines unverschuldeten Untergangs oder Beschädigung des Werks auf den Besteller über, § 644 Absatz 1 Satz 1 BGB. Der Unternehmer haftet dann nur noch für Umstände, die vor der Abnahme eingetreten sind.

Damit hängt auch der Übergang der Beweislast auf den Besteller zusammen. Nach Abnahme muss nämlich der Besteller beweisen, dass ein Mangel vorhanden ist. Die rechtliche Position des Bestellers verschlechtert sich mit der Abnahme deutlich. Der Besteller muss etwaige Mängel, die er bei der Abnahme feststellt, rügen. Unterlässt er dies, kann dies Einfluss auf seine Rechte haben (§ 640 Abs. 2 BGB).

Wann kann die Abnahme verweigert werden?

Der Besteller kann die Abnahme verweigern, wenn das Werk einen Mangel aufweist oder der Unternehmer eine Pflicht aus dem Werkvertrag nicht erfüllt hat. Der Mangel wegen dem die Abnahme verweigert wird, muss jedoch gemäß § 640 Absatz 1 Satz 2 BGB wesentlich sein. Ein wesentlicher Mangel ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Werks für den Besteller beeinträchtigt ist.

Der Besteller muss dem Unternehmer vor Abnahmeverweigerung jedoch eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung (sog. Nacherfüllung) des Werks setzen (§ 637 BGB). Wenn der Unternehmer den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt, kann die Abnahme verweigert werden.

Folgen einer Abnahmeverweigerung

Wenn die Abnahme durch den Besteller verweigert wurde, bleibt der Unternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht nicht auf den Besteller über, sondern bleibt beim Unternehmer.

Der Besteller kann gemäß § 638 BGB die geschuldete Vergütung mindern oder nach § 636 Schadensersatz verlangen.

IT-Projektverträge - Abnahme besonders wichtig

Von einem IT-Projektvertrag spricht man bei Vereinbarungen im Bereich der Informationstechnologie, die die Erbringung von IT-Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Der IT-Projektvertrag oder auch IT-Vertrag ist kein eigener Vertragstypus. Diese Verträge regeln die Planung, Entwicklung, Implementierung und häufig auch die Wartung von IT-Systemen und Softwarelösungen. Ein IT-Projektvertrag hat häufig werkvertraglichen Charakter, insbesondere wenn ein konkreter Erfolg (z.B. eine funktionsfähige Software) geschuldet wird. Meist enthalten solche Verträge aber auch dienstvertragliche Elemente, da auch Beratungs- und laufende Serviceleistungen vereinbart werden. Man spricht dann von typengemischten Verträgen, da verschiedene rechtliche Prinzipien Anwendung finden und somit auch das anwendbare Recht hierauf angepasst wird. In jedem Fall ist in solchen Fällen die Abnahme ein entscheidender Schritt, da sie die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert, sofern werkvertragliche Elemente vorliegen. Sowohl aus Sicht des Auftragnehmers, also des Herstellers des Werkes, in den meisten Fällen eine Digitalagentur oder ein anderes IT-Unternehmen, als auch aus Sicht des Auftraggebers, also des Auftraggebers, ist es sinnvoll, entsprechende Regelungen zum Leistungskatalog und zur Abnahme vertraglich aufzunehmen. Wir beraten Sie hierzu gerne, sprechen Sie uns an.

*Verwenden wir in Zukunft wegen der besseren Lesbarkeit ausschließlich das generische Femininum oder das generische Maskulinum, sind hiervon ausdrücklich sämtliche Geschlechter mitumfasst.