Abkömmling

Abkömmling

03. April 2025

Der Begriff „Abkömmling“ wird häufig im Erb- und Familienrecht verwendet. Er bezeichnet eine Person, die in gerader Linie von einer anderen Person abstammt. Dazu gehören sowohl eigene Kinder als auch Enkel, Urenkel usw. Abkömmlinge sind also alle Nachkommen einer Person in absteigender Linie. Relevant wird der Begriff, wenn es um die gesetzliche Erbfolge geht. Nach § 1924 BGB kann einem Abkömmling bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbteil zustehen. Unter mehreren Lebenden (z. B. Tochter und Enkelin) schließt die näher verwandte Person (z. B. die Tochter) die andere Person (z. B. die Enkelin) aus.